Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/20/0066 B 3. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (Hinweis B vom 21. September 2007, 2007/05/0131).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190212.L01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022