TE Vwgh Beschluss 2022/4/1 Ra 2022/03/0076

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Jänner 2022, Zl. VGW-101/092/16720/2021-9, betreffend Erteilung einer Konzession nach dem GelVerkG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 1 Pkw“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht zu Grunde, dass der Revisionswerber als syrischer Staatsbürger nicht EWR-Angehöriger sei und ihm mit Bescheid vom 14. September 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG verfüge er aber nicht.

3        Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Konzession an den Revisionswerber als natürliche Person, die nicht EWR-Angehöriger sei, sei nach § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG, dass er „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG“ sei. Nach der Definition des Art. 2 lit. b der Richtlinie sei „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ „jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt“. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „erteilen“ die Mitgliedstaaten „Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung eines entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“. Daraus sei ersichtlich, dass diese Rechtsstellung nicht eo ipso oder ex lege eintrete, sondern „erteilt“ werden müsse, was durch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie bestätigt werde. In Umsetzung dieser Richtlinie (Verweis auf VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010) sehe § 45 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ vor, wobei § 45 Abs. 12 NAG ausdrücklich Fälle wie den vorliegenden anspreche.

4        Da der Revisionswerber über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nicht verfüge, erfülle er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelVerkG nicht.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs. 3 VwGG, weil unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG“ nur der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird. Es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

10       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030076.L00

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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