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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S F in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Februar 2022, Zl. 405-10/1114/1/12-2022, betreffend Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7.Oktober 2021, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 28 erster Satz Salzburger Landessicherheitsgesetz (ungebührliche Erregung störenden Lärms) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 12 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Die Revision ist unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 Nach § 28 erster Satz Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.
6 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 1. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030075.L00Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022