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25/01 StrafprozessNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0031 E 22. November 2017 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; ferner VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0067; 26.4.2016, Ra 2016/03/0009). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mangelfreies Ermittlungsverfahren, und damit eine vollständige Beweiserhebung, voraus.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030037.L02Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022