TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/23 93/07/0029

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31b Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. der P-Ges.mbH und 2. der E Gesellschaft m.b.H., beide in W, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 1992, Zl. 511.827/82-IB/92, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Dkfm. J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 23. Februar 1988 beantragte die Erstbeschwerdeführerin beim Landeshauptmann für Niederösterreich (LH) unter Berufung auf eine Vollmacht der mitbeteiligten Partei (MP) und eine damit verbundene "Verfügungsberechtigung" über die Deponie T. eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestimmter Anlagen für die Sanierung dieser Deponie und zur Zwischenlagerung von Abfällen.

In weiterer Folge - insbesondere aufgrund einer von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten vorläufigen Überprüfung nach § 104 WRG 1959 - reichten beide Beschwerdeführerinnen am 29. März 1990 ein modifiziertes Projekt ein und schränkten dieses auf den sogenannten "Westteil" der Deponie unter näherer Umschreibung dieser Örtlichkeit ein.

Mit Eingabe vom 2. Juli 1990 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, daß das Vollmachtsverhältnis zwischen der MP und den Beschwerdeführerinnen aufgelöst worden sei. Gleichzeitig beantragten sie nach § 63 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, die Einräumung von Zwangsrechten für die Durchführung eines Versuchsprojektes und eines sogenannten "Gesamtprojektes" in Form einer Enteignung der durch die "F.-Deponie" (= Deponie T.) betroffenen und näher bezeichneten Liegenschaften. Ferner hielten die Beschwerdeführerinnen das "Gesamtprojekt" aufrecht und stellten den Antrag, im Rahmen des "Gesamtprojektes" ein Versuchsprojekt im Sinne des § 56 WRG 1959 "wasserrechtlich" zu bewilligen. Vom Versuchsprojekt wäre der sogenannte Westteil der F.-Deponie, der im Eigentum der MP stehe, betroffen. Da auch für dieses Projekt eine Zustimmung des Eigentümers nicht vorliege, beantragten die Beschwerdeführerinnen gleichfalls eine Enteignung der näher bezeichneten Liegenschaften nach § 63 WRG 1959.

In der Folge reichte auch die MP bei der Wasserrechtsbehörde ein "Sanierungsprojekt" ein, das mit Bescheid des LH vom 8. April 1991 abgewiesen wurde. Auch die gegen diesen Bescheid von der MP erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Juni 1991 abgewiesen.

Hinsichtlich des Westteils der Deponie erließ der LH mit Bescheid vom 20. April 1990 an die MP einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wobei im Spruchteil II hinsichtlich des Westteils die Räumung und Aufhöhung angeordnet wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 31. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde blieb - abgesehen von der vorgesehenen Fristsetzung - ein Erfolg verwehrt (siehe das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104). Bezüglich der Festsetzung der Leistungsfristen erfolgte jedoch eine Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Leistungsfristen wurden daraufhin mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1991 neu festgelegt. In der Folge wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, Zl. 91/07/0138, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hierauf setzte die belangte Behörde die Leistungsfristen mit Ersatzbescheid vom 23. März 1992 wiederum neu fest. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 92/07/0158, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 wies der LH das Ansuchen der Beschwerdeführerinnen "vom 2. Juli 1990 (in der Fassung vom 29. März 1990) zur Sanierung des Westteiles der sogenannten "F.-Deponie" in der KG. T." ab. Auch im Betreff des Bescheides wird unter anderem ausgeführt: "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der Sanierung der sogenannten "F.-Deponie" (Westteil) und eines wasserwirtschaftlichen Versuches (§ 56 WRG) in der KG. T., Abweisung des Ansuchens".

In der Begründung führte der LH zusammenfassend aus, es sei aus dem Titel "öffentliche Rücksichten" im Sinne des § 106 WRG 1959 festzustellen, daß die Rechtskraftwirkung des wasserpolizeilichen Auftrages (- der an die MP ergangen sei -) die Einräumung eines Zwangsrechtes in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht zulässig erscheinen lasse. Durch Einräumung eines solchen Zwangsrechtes im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen Versuches würde die MP gehindert werden, selbst dem wasserpolizeilichen Auftrag nachzukommen. In einem allfälligen Vollstreckungsverfahren würde daher die MP als Verpflichtete ebenfalls auf die Unmöglichkeit der Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages hinweisen. Die Projektsunterlagen zur Sanierung des gesamten Westteils der Deponie würden den öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 widersprechen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung. Hiezu holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten ihres wasserbautechnischen Sachverständigen sowie aufgrund einer Äußerung der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des gewährten Parteiengehörs eine weitere Ergänzung dieses Gutachtens ein, die gleichfalls dem Parteiengehör zugeleitet wurde. Im Ergebnis kommt der wasserbautechnische Amtssachverständige sowohl hinsichtlich des Versuchsprojektes als auch hinsichtlich des sogenannten Sanierungsprojektes zu einer negativen Beurteilung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1992 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß sich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgrund seiner Formulierung eindeutig auf das zur Sanierung des Westteiles der "F.-Deponie" eingebrachte Ansuchen, das auch das Versuchsprojekt einschließe, beziehe. Der Abbau der Abfälle aus der F.-Deponie, die darauf folgende Sortierung und Errichtung einer neuen Ablagerung am selben Standort sei als "Neudeponierung" zu behandeln. Hiezu würde es des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 31b sowie § 105 WRG 1959 bedürfen. Eine dieser Voraussetzungen sei, daß keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erwarten sein dürfe.

Das Projekt der Beschwerdeführerinnen beschränke sich aufgrund der Eingabe vom März 1990 auf den "Westteil" der Deponie. Hinsichtlich dieses "Westteils" existiere jedoch ein rechtskräftiger wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 (lit. a) WRG 1959, mit dem die MP zur Räumung der Deponie verpflichtet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Bescheid nur hinsichtlich der Erfüllungsfristen aufgehoben, dem Grunde nach aber bestätigt. Mit Ergänzungsbescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1991 seien die Erfüllungsfristen neu festgesetzt worden. Der Räumungsauftrag sei sohin rechtskräftig.

In dem an die MP erteilten wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei das öffentliche Interesse an der Räumung der Deponie ausdrücklich festgestellt worden. Insbesondere fehle es an der Identität zwischen dem Räumungspflichtigen (MP) und den Sanierungswerbern (Beschwerdeführerinnen). Wegen der Gefahr des Unterlaufens der Räumungspflicht verletze das Sanierungsprojekt das öffentliche Interesse an der Durchführung des Räumungsauftrages für den Westteil der F.-Deponie.

Das Gesamtprojekt ziele darauf ab, besonders gefährliche Stoffe aus der Deponie auszusortieren und den verbleibenden Rest (d.h. die überwiegende Menge) wieder an diesem Ort zu deponieren. Dadurch würde die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nur gemindert werden, jedoch schließe der Standort der Deponie über einem bedeutenden Grundwasservorkommen - ohne natürliche Barriere - den Betrieb einer Reaktor-, Kompartiment- oder Reststoffdeponie überhaupt aus. Da die Deponie bis in den Bereich des HGW hineinreiche, könnten nicht einmal Inertstoffe (Abfälle) wieder eingebracht werden. Weil von Natur aus keine undurchlässige Schicht zwischen Deponiekörper und Grundwasser bestehe, sei auch eine Sicherung durch Schlitzwände nicht möglich. Das Einziehen einer künstlichen Sperrschicht alleine entspreche nicht dem Stand der Technik. Der Betrieb von Sperrbrunnen könne nur als Übergangslösung betrachtet werden, um das Ausströmen von Schadstoffen aus der Deponie auf ein vertretbares Maß zu reduzieren und damit die Zeit bis zum Abschluß der Räumung zu überbrücken (Sicherungsmaßnahme). Ein Dauerbetrieb oder zumindest die Instandhaltung der vorhandenen Anlagen zur Grundwassersicherung sei aber weder technisch befriedigend noch finanziell verantwortbar und könne die Sanierung durch Räumung nicht ersetzen. Außerdem wäre die Projektswerberin bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht verpflichtet, von dieser auch tatsächlich Gebrauch zu machen.

Hinsichtlich der Durchführung des Versuchsprojektes sei ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Versuche nicht erkennbar. Es bestehe die Möglichkeit, auch ohne diese Versuche auszukommen, weil die Art der in der Deponie vorhandenen Abfälle im wesentlichen bekannt sei, nicht aber deren genaue Situierung. Das Versuchsprojekt könnte hierüber keine verläßlichen Ergebnisse bringen, weil nur die jeweils angefahrenen Abfälle erfaßt würden und die Lage der übrigen Abfälle unbekannt bliebe. Es würden insbesondere eine ausführliche Beschreibung der Qualität des eingesetzten Personals, der Probenahme- und Analysetechnik (vor allem im Zusammenhang mit der zeitlichen Abwicklung) und ein logistisches Gesamtkonzept fehlen. Auch wären Vorverträge über die Übernahmebereitschaft (offenbar gemeint: für den zu entsorgenden Abfall) durch Spezialunternehmen unerläßlicher Bestandteil eines Sanierungskonzeptes. Die bloße Aufzählung solcher Unternehmen könne eine solche schriftliche Zusicherung nicht ersetzen. Im öffentlichen Interesse sei jedoch der Totalräumung ein Vorzug gegenüber einer Teilräumung zu geben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Im wesentlichen behaupten sie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verletzung des Rechtes auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Verletzung des Rechtes auf Einräumung von Zwangsrechten nach dem WRG 1959.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenäußerung, in der sie auf die Notwendigkeit der Beurteilung des Antrages nach § 29 AWG verwies und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in Frage stellte. Im übrigen schloß sich die mitbeteiligte Partei den Ausführungen der belangten Behörde im Ergebnis an und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerinnen replizierten auf die Gegenschrift der belangten Behörde, worauf die belangte Behörde ihrerseits eine Gegenäußerung erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Infragestellung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde durch die MP ist festzuhalten, daß eine Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht vorliegt. Unbestritten ist, daß die Erstbeschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag vom 23. Februar 1988 durch ihren Schriftsatz vom 29. März 1990 dahingehend modifizierte, daß sie das sogenannte Sanierungsprojekt auf den Westteil der Deponie einschränkte und daß durch Beiziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu diesem modifizierten Antrag zu erkennen gegeben wurde, daß auch diese dem Projekt der Erstbeschwerdeführerin als Projektwerberin beitrat.

Mit dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, wurde unter anderem das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verlautbart; gemäß Art. VIII Abs. 1 dieses Bundesgesetzes trat unter anderem § 29 AWG mit 1. Juli 1990 in Kraft. Gemäß § 44 Abs. 6 AWG in der genannten Stammfassung sind "anhängige Genehmigungsverfahren" nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden.

Schon der Wortlaut des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides - wie übrigens auch die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid feststellte - läßt zweifelsfrei erkennen, daß sich die Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung bezüglich des Sanierungsprojektes nur auf den Westteil der Deponie bezog - unbeschadet des darüber hinausgehenden Wortlautes des Antrages der Beschwerdeführerinnen vom 2. Juli 1990. Selbst wenn daher die Sanierung des Westteils der Deponie unter die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AWG gefallen wäre, war insoweit das am 1. Juli 1990 noch anhängig gewesene behördliche Verfahren im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerinnen) fortzuführen.

Sollte das sogenannte Versuchsprojekt nach § 29 Abs. 1 AWG bewilligungspflichtig gewesen sein - wie die MP behauptet - wäre es der angerufenen Wasserrechtsbehörde mangels erkennbarer, auf das AWG abzielender Antragstellung verwehrt gewesen (siehe insbesondere auch § 29 Abs. 4 AWG), ein Verfahren nach dem AWG durchzuführen.

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der angefochtene Bescheid habe zu Unrecht nur über ein Teilprojekt - nämlich den Westteil der Deponie - abgesprochen, obwohl der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 2. Juli 1990 auf die gesamte Deponie unter Einbeziehung von weiteren Grundstücken Dritter abgestellt habe.

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslagen wurde infolge des Vorliegens von wasserrechtlichen Teilbewilligungen für die Deponierung verschiedener Abfälle im "Ostteil" der Deponie auch eine Trennung der wasserpolizeilichen Aufträge in einen West- und einen Ostteil vorgenommen (siehe in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Westteils das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990 und hinsichtlich des Ostteils das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, Zl. 92/07/0154). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen in ihrem Antrag vom 2. Juli 1990 eine wasserrechtliche Bewilligung für das "Gesamtprojekt" (offenbar gemeint: für die Sanierung der gesamten Deponie) beantragten, läßt es die in bezug auf den West- und den Ostteil der Deponie unterschiedliche rechtliche Situation, die auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich des Ostteiles nicht abschließend geklärt war (siehe das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994) nicht unzulässig erscheinen, die Erledigung (vorerst) auf den Westteil zu beschränken, wie dies im Beschwerdefall aufgrund des Spruches der Wasserrechtsbehörde erster Instanz geschehen ist. Damit war jedoch auch der rechtliche Umfang für das Berufungsverfahren abgesteckt, ohne daß die Beschwerdeführerinnen mit ihren Einwendungen die Unzulässigkeit der Trennung des Verfahrensgegenstandes im Zuge des Berufungsverfahrens mit Erfolg darzulegen vermochten.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß die Belassung des sortierten, "ungefährlichen" Mülls und dessen "Einkapselung" im Bereich der "F.-Deponie" als "Neudeponierung" zu behandeln sei. Das Projekt der Beschwerdeführerinnen stelle sich lediglich als "Maßnahme zur Sicherung einer allgemein gefährlichen Altlast" dar.

Wasserrechtlich bewilligungsbedürftig kann selbst die Sanierung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage sein. Umso mehr bedarf es einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Anlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung gar nicht besteht. Ausgehend von dem hinsichtlich des Westteils der Deponie bei der Wasserrechtsbehörde schon vor dem 1. Juli 1990 anhängig gewesenen Sanierungsprojekt hatte die Behörde daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Bewilligung einer Abfalldeponie gegeben waren. Infolge der bereits dargestellten Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990 hatte daher auch die belangte Behörde hinsichtlich des Westteils der Deponie nach § 31b WRG 1959 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für das sogenannte Sanierungsprojekt vorlagen.

Nach § 31b Abs. 2 WRG 1959 darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die wesentliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.

Die belangte Behörde konnte aufgrund des Gutachtens ihres wasserbautechnischen Sachverständigen unter anderem darlegen, daß die projektierte Deponie dem öffentlichen Interesse der Reinhaltung des unter dem Deponiegelände befindlichen bedeutenden Grundwasservorkommens widersprechen würde, weil keine undurchlässige Schicht zwischen Deponiekörper und Grundwasser besteht. Das Einziehen einer künstlichen Sperrschichte - wie im Projekt vorgesehen - würde wiederum nicht dem Stand der Technik entsprechen. Zutreffend verwies die belangte Behörde auch darauf, daß die Beschwerdeführerinnen im Falle der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ihres Projektes nicht verpflichtet wären, von der Bewilligung tatsächlich Gebrauch zu machen, wodurch angesichts des für erforderlich erachteten Handlungsbedarfes neuerlich das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Sanierung des bestehenden, eine mögliche Grundwassergefährdung herbeiführenden Zustandes angesprochen wurde.

Da die Beschwerdeführerinnen der gutächtlichen Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, auf die die belangte Behörde im wesentlichen ihre Abweisung des Projektes stützt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, konnte die belangte Behörde schon deshalb ohne Rechtsirrtum die Abweisung des beantragten Projektes hinsichtlich des Westteils der Deponie bestätigen.

Auch bezüglich des beantragten Versuchsprojektes konnte die belangte Behörde - gleichfalls gestützt auf das Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen - schlüssig darlegen, weshalb hiefür keine Notwendigkeit besteht (Bekanntheit der in die Deponie eingebrachten Stoffe, fehlende Kenntnis der Lage dieser Abfälle), sodaß die Realisierung dieses Versuchsprojektes schon hinsichtlich der unter dieser Voraussetzung nicht bewilligungsfähigen Einräumung von Zwangsrechten scheitern mußte. Selbst wenn das erst mit Schreiben vom 2. Juli 1990 beantagte Versuchsprojekt unter § 29 AWG fiele, wäre daraus für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen, weil nach § 29 Abs. 2 AWG unter anderem auch alle Bestimmungen für eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 anzuwenden sind, eine solche Bewilligung aber aus den dargestellten Gründen nicht erteilt werden hätte können.

Grundsätzlich ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, daß durch eine allfällige Bewilligung der beiden Projekte der Vollzug des bereits erteilten wasserpolizeilichen Auftrages für die Räumung des Westteils der Deponie behindert oder gar unmöglich gemacht worden wäre, sodaß auch ein diesbezüglich bestehendes öffentliches Interesse einer Bewilligung entgegengestanden wäre.

Weder mit der Rüge der unterlassenen Beiziehung eines deponietechnischen und hydrogeologischen Sachverständigen noch mit dem Hinweis auf nicht zutreffende Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit der Projektsunterlagen und dem hiezu im Berufungsverfahren nicht gewährten Parteiengehör vermochten die Beschwerdeführerinnen die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen, hätte doch die belangte Behörde schon aus den dargelegten Gründen auch bei Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Auch kam es bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Projekte nicht auf die Frage der Durchführbarkeit eines der MP erteilten wasserpolizeilichen Auftrags oder auf die Frage des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" an.

Aus den dargestellten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070029.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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