RS Vfgh 2022/2/28 E4497/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö GdO 1973 §35, §36
UVP-G 2000 §19
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Niederösterreichischen Gemeinden gegen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Zitronensäureproduktionsanlage mangels Legitimation; fehlender rechtzeitiger Beschluss des nach der Nö GemeindeO zuständigen Stadtrates

Rechtssatz

Nach stRsp des VfGH hat der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen. Gemäß §36 Abs2 Z6 NÖ GO 1973 ist der Gemeindevorstand bzw - wie hier - der Stadtrat zuständig, die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH zu beschließen. §36 Abs2 Z6 NÖ GO 1973 geht insofern §35 Z16 NÖ GO 1973 vor, der nur allgemein die Zuständigkeit des Gemeinderates für die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites regelt und Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten explizit davon ausnimmt. Im vorliegenden Fall hat aber nicht der Stadtrat, sondern der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde am 14.12.2021 den Beschluss gefasst, die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH zu erheben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stadtrat innerhalb der Beschwerdefrist beschlussunfähig gewesen und die Zuständigkeit daher gemäß §36 Abs3 NÖ GO 1973 auf den Gemeinderat übergegangen wäre.

Da der namens der beschwerdeführenden Gemeinde erhobenen Beschwerde nach Art144 B-VG somit kein entsprechender (rechtzeitiger) Beschluss des Stadtrates als dem zuständigen Gemeindeorgan zugrunde liegt, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E4497/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 E4497/2021

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht Organe, Vertretung nach außen, Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4497.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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