TE Vfgh Beschluss 2022/3/1 G374/2021 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ABGB §276
AußStrG §137
VfGG §7 Abs2, §62 Abs4

Leitsatz

Einstellung eines vom Landesgericht St. Pölten beantragten Gesetzesprüfungsverfahrens infolge Zurückziehung des Antrags

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung

1. Mit Verfügung vom 19. Jänner 2022, zugestellt am 24. Jänner 2022, ersuchte der Verfassungsgerichtshof das antragstellende Gericht um Bekanntgabe, ob die beim Verfassungsgerichtshof zu den Zlen G 374/2021 und G376/2021 sowie G1-2/2022 protokollierten Anträge im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2021, G275/2021 ua, aufrechterhalten werden.

2. Mit am 31. Jänner 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 25. Jänner 2022 teilte das antragstellende Gericht mit, es halte die genannten Anträge nicht aufrecht.

3. Da das antragstellende Gericht seine Anträge damit gemäß §62 Abs4 VfGG zurückgezogen hat, sind die Verfahren einzustellen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Einstellung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G374.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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