RS Vfgh 2022/3/1 G46/2022 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

23 INSOLVENZRECHT, EXEKUTIONSRECHT

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1a
IO §88, §169, §257
EO §14
ZPO §63
VfGG §7 Abs2, §35, §62a Abs1 Z8

Leitsatz

Unzulässigkeit eines aus Anlass eines Insolvenzverfahrens gestellten Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmung der IO, EO und des VfGG

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand "Insolvenzverfahren" in §62a Abs1 Z8 VfGG ist - ebenso wie der Ausnahmetatbestand "Exekutionsverfahren" in §62a Abs1 Z9 VfGG - eng auszulegen (VfSlg 20113/2016). Der Tatbestand "Insolvenzverfahren" erfasst nur Verfahren nach jenen Vorschriften, die das eigentliche Insolvenzverfahren regeln. Sonstige Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, wie zB Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen, gehören hingegen nicht zum Insolvenzverfahren iSd §62a Abs1 Z8 VfGG. Das Insolvenzverfahren weist - wie auch das Exekutionsverfahren - auf Grund seines Zweckes Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und für das Insolvenzverfahren die Stellung eines Parteiantrages für unzulässig zu erklären.

Da die antragstellende Partei den vorliegenden Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Insolvenzordnung sowie der Exekutionsordnung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens iSd §62a Abs1 Z8 VfGG stellt, erweist sich der Antrag als unzulässig. Darüber hinaus erweist sich der Antrag auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG auch deshalb als unzulässig, weil diese Bestimmung nicht im gerichtlichen Anlassverfahren, sondern ausschließlich im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Dem VfGH ist es auch verwehrt, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §62a Abs1 Z8 VfGG einzuleiten, weil bereits im Erkenntnis VfSlg 20113/2016 rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmung Art140 Abs1a B-VG nicht widerspricht.

Entscheidungstexte

  • G46/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 G46/2022 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Insolvenzrecht, Exekutionsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G46.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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