Index
34/01 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes betreffend "Poker"Rechtssatz
Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat in VfSlg 19767/2013 ausgesprochen, dass gegen die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es besteht für den VfGH kein Anlass, davon abzugehen. Der VfGH setzte sich zudem bereits wiederholt mit den in der Rsp des EuGH aufgestellten Anforderungen an die Regulierung des Glücksspielsektors auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Bereits aus diesem Grund scheidet eine vom VfGH wahrzunehmende Inländerdiskriminierung aus. Für den VfGH bestehen aus Anlass des vorliegenden Antrages keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität der angefochtenen glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die eine Vorlage an den EuGH bedingen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G365.2021Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022