RS Vfgh 2022/3/1 G365/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
GlücksspielG §1 Abs2, §2 Abs4, §3, §57 Abs1, §60 Abs36
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes betreffend "Poker"

Rechtssatz

Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat in VfSlg 19767/2013 ausgesprochen, dass gegen die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es besteht für den VfGH kein Anlass, davon abzugehen. Der VfGH setzte sich zudem bereits wiederholt mit den in der Rsp des EuGH aufgestellten Anforderungen an die Regulierung des Glücksspielsektors auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Bereits aus diesem Grund scheidet eine vom VfGH wahrzunehmende Inländerdiskriminierung aus. Für den VfGH bestehen aus Anlass des vorliegenden Antrages keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität der angefochtenen glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die eine Vorlage an den EuGH bedingen.

Entscheidungstexte

  • G365/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 G365/2021

Schlagworte

Glücksspiel, VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G365.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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