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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag gegen eine Bestimmung des Bgld JagdG 2017 betreffend die Notwendigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte (etwa über € 10.000,-) des mit Ende des Jahres 2022 aufzulösenden Bgld Landesjagdverbandes; Beschränkung der Aufsichtspflicht auf die sich aus dem Bgld JagdG 2017 ergebenden "öffentlichen Interessen"; Ausdehnung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde über den "endenden" Bgld Landesjagdverband zur ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlich; sachgerechte Abwicklung des Selbstverwaltungskörpers durch Ausdehnung der Aufsichtsinstrumente im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum; vorvertragliche Verpflichtung zur Information möglicher Vertragspartner über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung angesichts der vorgesehenen Auflösung des Landesjagdverbandes erforderlichSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren 14 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, der Verfassungsgerichtshof möge §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig aufheben.
2. In eventu wird begehrt, Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021, in eventu die Wortfolge "oder öffentliche Interessen" in Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 – Bgld JagdG 2017), LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 lauten – auszugsweise – wie folgt (die im Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§116
Burgenländischer Landesjagdverband
(1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband am Sitze der Landesregierung errichtet.
(2) Der Burgenländische Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Burgenländischen Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind.
(3) Im Burgenländischen Landesjagdverband werden alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jagdkarte zusammengefasst. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfertigung der Jagdkarte. Die Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte, durch Entzug der Jagdkarte (§65) oder durch Tod.
(4) Der Burgenländische Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und sich Verdienste um den Burgenländischen Landesjagdverband erworben haben und die nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder aufzunehmen. Den Ehrenmitgliedern steht kein aktives Wahlrecht zu; ihnen erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Pflichten gegenüber dem Burgenländischen Landesjagdverband.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
[…]
§119
Stellung des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu den Behörden
(1) Der Burgenländische Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann zu allen Sitzungen der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes zwei namhaft gemachte Vertreter entsenden. Dazu ist die Aufsichtsbehörde zwei Wochen vor den jeweiligen Sitzungen der Organe einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zudem hat der Burgenländische Landesjagdverband der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jene Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhebung der Jagdabgabe sowie der Einhebung der Jagdkartenabgabe stehen, zu übermitteln.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.
(4) Die im §121 Abs3 Z1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(6) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Burgenländischen Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten nicht aus dem digitalen Jagdkataster ersichtlich sind. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide (§13), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§42), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§§36 ff), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§58), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§64 und 65) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
[...]
§171
Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren
[…]
(11) Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen. "
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:
"[…]
2. Sachverhalt
Am 3.12.2020 ist im Burgenländischen Landtag die Regierungsvorlage zur Zl 22-306 betreffend ein 'Gesetz, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird' eingelangt.
Der Gesetzesentwurf wurde dem Rechtsausschuss und dem Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss zugewiesen, die ihn in ihrer 9. gemeinsamen Sitzung am 4.12.2020 beraten haben. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mehrheitlich (SPÖ gegen ÖVP und FPÖ) angenommen (vgl AB 429 BlgLT 22. GP). In der 14. Landtagssitzung am 10.12.2020 wurde das 'Gesetz, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird' mit den Stimmen der SPÖ und gegen die Stimmen von ÖVP, FPÖ und Grüne angenommen.
Die Kundmachung erfolgte am 26.2.2021 im Bgld LGBl 8/2021.
Gegenstand des zitierten Gesetzes ist (ua) eine Neufassung des §119 Abs3 Bgld JagdG dergestalt, dass die Selbstverwaltung des Burgenländischen Landesjagdverbandes weitreichenden Beschränkungen in Form von Genehmigungsvorbehalten der Aufsichtsbehörde und korrespondierenden vorvertraglichen Informationspflichten bei Rechtsgeschäften unterworfen wird (siehe dazu im Detail unten Punkt 3.).
Die Antragsteller sind Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag. Tiefgreifende Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021, die inzwischen auch durch ein Rechtsgutachten von Herrn *********** vom 24.4.2021 (Beilage ./B) bestärkt wurden, bewegen die Antragsteller, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungskonformität des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zu befassen.
[…]
4. Zulässigkeit des Drittelantrags
Gemäß Art140 Abs1 Z3 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages. Im Burgenland besteht eine entsprechende landesverfassungsgesetzliche Grundlage: Nach Art36 Abs1 Satz 1 Bgld L-VG kann mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen, daß ein Landesgesetz zur Ganze oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Der Burgenländische Landtag besteht gemäß Art10 Abs1 Satz 1 Bgld L-VG aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten) (siehe auch §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung LGBl 4/1996). Die 14 antragstellenden Landtagsabgeordneten verkörpern (mehr als) ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages. Sie sind somit zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 2 3 iVm Art36 Bgld L-VG legitimiert (vgl zu einem - zulässigen - Drittelantrag von 12 Mitgliedern des Burgenländischen Landtages auch schon VfSlg 20.226/2017).
Ein Drittelantrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (zB VfSlg 16.911/2003, 20.226/2017). Der vorliegend angefochtene §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 wurde im Bgld LGBl 8/2021 am 26.2.2021 kundgemacht und ist gemäß §170 Abs13 Bgld JagdG 2017 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das heißt am 27.2.2021 in Kraft getreten. Der Zulässigkeit des Drittelantrags stehen somit auch insoweit keine Hindernisse entgegen.
Gemäß §24 Abs4 VfGG haben die Antragsteller in Anträgen (ua) gemäß §62 VfGG, die von Mitgliedern eines Landtages gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen: wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter (vgl übereinstimmend Art36 Abs2 Bgld L-VG). Wenn also - wie hier die Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Einbringung des Drittelantrags beauftragen und bevollmächtigen, so ist es hinreichend, wenn der Antrag die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts trägt (vgl VfSlg 8644/1979, 17.830/2006). Auch wenn sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die erteilte Vollmacht berufen kann (vgl §30 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §8 Abs1 RAO), werden im gegenständlichen Fall dennoch auch die Vollmachtsurkunden als Beilage ./A vorgelegt (wie auch in VfSlg 8644/1979). Zum (zulässigen) Anfechtungsumfang darf auf die tieferstehenden Ausführungen in den Punkten 5.2.2., 5.3.6. und 6. verwiesen werden.
5. Darlegung der Normbedenken
Wie bereits erwähnt wurde, bestimmen vor allem die im Rechtsgutachten von *********** vom 24.4.2021 (Beilage ./B) aufgeworfenen Normbedenken die Antragsteller dazu, den gegenständlichen Drittelantrag zu stellen. Die Antragsteller erheben daher den Inhalt dieses Rechtsgutachtens zum Inhalt ihres Vorbringens und legen ausgehend davon ihre Normbedenken wie folgt dar:
5.1. Vorbemerkungen
§119 Abs3 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 besteht aus sechs Sätzen. Die Sätze 1 und 2 betreffen Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes (die der Aufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser unter bestimmten Umständen aufzuheben sind). Die Sätze 3 bis 6 betreffen Rechtsgeschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes, für die aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalte (Sätze 3, 4 und 6) sowie vorvertragliche lnformationspflichten (Satz 5) vorgesehen sind.
Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die vorgetragenen Normbedenken konkret den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zuzuordnen (vgl zB VfSlg 19. 675/2012) und im Einzelnen darzulegen (zB VfSlg 14.802/1997; vgl §62 Abs1 Satz 2 VfGG und zu Drittelanträgen von Mitgliedern des Burgenländischen Landtages übereinstimmend auch Art36 Abs1 Satz 2 Bgld L-VG). Im folgenden Vorbringen wird daher - nach dem Kriterium zusammengehörender Regelungsthematiken - eine Differenzierung nach den aufsichtsbehördlichen Befugnissen gemäß §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 (Punkt 5.2.) und den aufsichtsbehördlichen Befugnissen gemäß §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 (Punkt 5.3.) vorgenommen. Innerhalb der angeführten Punkte ist anhand der jeweiligen Normbedenken zwischen einzelnen Regelungsbestandteilen mitunter auch noch weiter zu differenzieren.
5.2. Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021
5.2.1. Normbedenken
Die Sätze 1 und 2 des §119 Abs3 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 lauten: 'Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen.'
Die Prüfung der Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungskonformität sind Aspekte einer an sich unbedenklichen Rechtmäßigkeitsaufsicht. Worin hingegen der Prüfungsmaßstab der 'öffentlichen Interessen' bestehen soll, wird in §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG idF LGBl 8/ 2021 nicht näher determiniert.
Dieser uferlos weite Wortlaut - 'öffentliche Interessen' - würde es der Aufsichtsbehörde erlauben, jedwede öffentlichen Interessen (also auch und gerade Landesinteressen) über die Interessen des Selbstverwaltungskörpers zu stellen und solcherart eine umfassende politische Kontrolle aller Entscheidungen des Selbstverwaltungskörpers auszuüben, die jedoch von Art120b Abs1 B-VG nicht gedeckt und daher verfassungswidrig ist (siehe dazu ***********, Rechtsgutachten 12 mHa Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 397, und VfSlg 20.226/2017, wo es heißt: 'Die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit der Selbstverwaltungsorgane bei der Erledigung von Selbstverwaltungsaufgaben gewahrt bleibt und die Aufsichtsbehörde nicht in die Lage versetzt wird, selbst Entscheidungen bei Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben zu treffen'). Außerdem genügt der nicht näher determinierte Kontrollmaßstab der 'öffentlichen Interessen' nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art18 B-VG; die Regelung ist daher (auch) aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl ***********, Rechtsgutachten 11 mwN).
Allenfalls ließe sich die Folge der Verfassungswidrigkeit im Wege einer verfassungskonformen Interpretation vermeiden. So gelangt *********** zunächst im Wege einer systematischen Interpretation zum Ergebnis, dass unter den 'öffentlichen Interessen' im Sinne des §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 nicht Landesinteressen zu verstehen sind, sondern nur jene öffentlichen Interessen, die in den vom Burgenländischen Landesjagdverband gemäß §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 wahrzunehmenden Aufgaben zum Ausdruck kommen (weswegen sonstige öffentliche Interessen die Aufsichtsbehörde auch nicht zur Aufhebung von Beschlüssen und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes berechtigen). Dieses Interpretationsergebnis wird mit verfassungsrechtlichen Überlegungen untermauert (***********, Rechtsgutachten 12 ff).
Die Antragsteller schließen sich der Ansicht *********** zwar prinzipiell an. Gleichwohl können sie schon aus Vorsichtserwägungen nicht davon Abstand nehmen, auch §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 mitanzufechten, zumal eine gegenteilige Auslegung zumindest vorstellbar ist, welche dann aber, wie vorhin dargelegt wurde, die Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesvorschrift wegen Verstoßes gegen Art120b Abs1 B-VG und Art18 B-VG zur Folge hätte.
5.2.2. Aufhebungsumfang
Vertreten werden könnte, dass die dargelegte Verfassungswidrigkeit bereits dadurch beseitigt wäre, dass die Wortfolge 'oder öffentliche Interessen' in §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 aufgehoben wird.
Dagegen ließe sich allerdings einwenden, dass der zurückbleibende Satz sprachlich nicht mehr korrekt wäre, weil das die Aufzählung verbindende 'oder' fehlen würde (der verbleibende Satz würde textlich lauten: 'Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen verletzt werden, aufzuheben.'). Unter dieser Prämisse müssten also der gesamte Satz 1 und auch der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende - weil ohne Satz 1 keinen Sinn machende - Satz 2 aufgehoben werden.
Aus diesen Erwägungen lautet der tieferstehende Primärantrag in Punkt 6. dahingehend, Satz 1 und 2 zur Ganze aufzuheben. Wollte man aber Satz 2 doch nicht als mit Satz 1 in untrennbarem inhaltlichen Zusammenhang stehend qualifizieren, wäre bloß Satz 1 aufzuheben; in diesem Sinne ist der erste Eventualantrag formuliert. Und wenn man wiederum anders vertreten wollte, dass Satz 1 bei Aufhebung allein der Wortfolge 'oder öffentliche Interessen' (trotz sprachlicher Inkorrektheit gerade noch) seinem normativen Sinn entsprechend lesbar und zu verstehen wäre, wäre nur die zitierte Wortfolge aufzuheben; in diesem Sinne ist der zweite Eventualantrag formuliert.
5.3. Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 3, 4, 5 und 6 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021
Die Sätze 3 bis 6 des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 lauten: 'Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.'
Diese Regelungen betreffen bestimmte 'Rechtsgeschäfte' des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die - immer 'bei sonstiger Nichtigkeit' - einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen (Satz 3 und 4), worüber mögliche Vertragspartner nachweislich zu informieren sind (Satz 5). Die Aufsichtsbehörde hat bei solchen Rechtsgeschäften 'zudem' zu prüfen, ob diese drittvergleichsfähig sind (Satz 6). Alle diese Regelungen stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander, weshalb sie im Folgenden gemeinsam betrachtet werden.
§119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 ist aus folgenden Gründen verfassungswidrig:
5.3.1. Verstoß gegen Art120b Abs1 B-VG
a. Gegen die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3, 4, 5 und 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 besteht zuerst das Bedenken, dass sie gegen Art120b Abs1 B-VG verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:
Art120b Abs1 B-VG hat folgenden Wortlaut [Hervorhebungen hinzugefügt]: 'Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.' Das B-VG unterscheidet demnach zwischen einer an keine weiteren Voraussetzungen (als der einfachgesetzlichen Determinierung) geknüpften Rechtmäßigkeitsaufsicht und einer Zweckmäßigkeitsaufsicht, die der einfache Gesetzgeber vorsehen darf, wenn diese auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist (siehe VfSlg 20.361/2019 in Punkt 2.4.3. der Entscheidungsgründe).
Die angefochtenen Bestimmungen des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 sehen weitreichende Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne einer Aufsicht über die Wirtschaftstätigkeit des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Bereich seiner privatrechtlichen vertraglichen Beziehungen (dh nicht im Bereich seiner hoheitlich zu vollziehenden Selbstverwaltungsaufgaben) vor, nämlich in Bezug auf bestimmte privatrechtliche Rechtsgeschäfte (Sätze 3, 4 und 6) sowie korrespondierende vorvertragliche Informationspflichten (Satz 5).
b. Folgt man jener Ansicht in der Literatur (vgl Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg 2010] Art120b Rz 26), wonach der Begriff der 'Verwaltungsführung' in Art120b Abs1 B-VG den Bereich der privatrechtlichen vertraglichen Beziehungen von Vornherein nicht erfasst (dafür also auch keine Aufsicht, also nicht einmal eine Rechtmäßigkeitsaufsicht gesetzlich vorgesehen werden darf), so verstoßen die vorgenannten Regelungen in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/ 2021 bereits aus diesem Grund gegen Art120b Abs1 Satz 2 und 3 B-VG.
c. Aber selbst unter Zugrundelegung der abweichenden Ansicht, die unter 'Verwaltungsführung' auch die 'Privatwirtschaftsverwaltung' des Selbstverwaltungskörpers versteht (vgl Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 388 f, sowie Hauer, Aufsicht und Kontrolle, in ÖVG [Hrsg], Selbstverwaltung in Österreich. Grundlagen - Probleme - Zukunftsperspektiven [2009] 75 [82]), erweist sich §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig, und zwar schon deshalb, weil durch §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 lege non distinguente auch der Bereich der Interessenvertretung des Burgenländischen Landesjagdverbandes erfasst wird (siehe zu dieser Aufgabe §116 Abs1 Bgld JagdG 2017: 'Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen'), die aber keinesfalls unter den Begriff der 'Verwaltungsführung' gemäß Art120b Abs1 B-VG subsumiert werden kann und für die daher auch keine staatliche Aufsicht angeordnet werden darf (vgl ***********, Rechtsgutachten 11 und 15). Diese verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung lässt §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 gänzlich vermissen.
d. Abgesehen davon wird in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 nicht nur eine Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Wirtschaftstätigkeit, sondern eine Aufsicht über die Zweckmäßigkeit vorgesehen. Besonders deutlich wird dies in §119 Abs3 Satz 6 (= letzter Satz) Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021, wonach die Aufsichtsbehörde zudem zu prüfen hat, ob das Rechtsgeschäft 'drittvergleichsfähig' ist; denn auch Rechtsgeschäfte, die einem Drittvergleich nicht standhalten, können durchaus rechtmäßig sein, vielleicht aber nicht immer zweckmäßig.
Somit erstreckt §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 das Aufsichtsrecht auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung, was jedoch gemäß Art120b Abs1 letzter Satz B-VG nur dann verfassungsmäßig wäre, 'wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist' (vgl auch nochmals VfSlg 20.361/2019 in Punkt 2.4.3. der Entscheidungsgründe). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; eine Zweckmäßigkeitsaufsicht ist nur zulässig, wenn sie aus öffentlichen Rücksichten unabdingbar ist (siehe Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 391 mwN; näher ***********, Rechtsgutachten 14 mwN).
An diesem Maßstab gemessen ist eine Zweckmäßigkeitsaufsicht im Fall des Burgenländischen Landesjagdverbandes nicht verfassungsmäßig:
Die Aufgaben des Burgenländischen Landesjagdverbandes ergeben sich aus §116 Abs1 Bgld JagdG 2017. Sie bestehen in der 'Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen', in der 'Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft', in der 'Pflege des Weidwerkes' und in der 'Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche'.
Warum bei diesem Aufgabenkreis eine Zweckmäßigkeitsaufsicht im Bereich der rechtsgeschäftlichen Wirtschaftstätigkeit des Burgenländischen Landesjagdverbandes im strengen Sinn des Art120b Abs1 letzter Satz B-VG erforderlich sein soll, ist schon auf den ersten Blick wenig einsichtig. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mag äußerstenfalls dann nicht mehr gewährleistet sein, wenn der Burgenländische Landesjagdverband Rechtsgeschäfte eingeht, durch die ihm eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Um dies zu verhindern, bedarf es aber weder umfassender Genehmigungsvorbehalte in Bezug auf sämtliche Rechtsgeschäfte im Sinne von §119 Abs3 Satz 3 und 4 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 noch korrespondierender vorvertraglicher Informationspflichten im Sinne von Satz 5 leg cit und auch keines Drittvergleichs im Sinne von Satz 6 leg cit. Beim Abschluss von unter §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 fallenden Rechtsgeschäften besteht jedenfalls kein so außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko, dass deswegen eine umfassende Zweckmäßigkeitsaufsicht im Sinne des Art120b Abs1 letzter Satz B-VG 'erforderlich' wäre (siehe auch ***********, Rechtsgutachten 15).
Mit etwaigen Gefahren für die Erfüllung der Verbandsaufgaben wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22-306 aber ohnehin gar nicht argumentiert. Vielmehr wird dort eine 'Ausdehnung der Aufsicht' deshalb für erforderlich gehalten, um 'zu gewährleisten, dass Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern[, ] aber auch von den Mitgliedern der Körperschaft gewahrt bleiben'. Diese Argumentation ist jedoch bereits im Ansatz verfehlt, weil gemäß Art120b Abs1 letzter Satz B-VG auf die Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers abzustellen ist, weshalb eine Zweckmäßigkeitsaufsicht mit dem Hinweis auf allenfalls involvierte (welche eigentlich?) Interessen von Dritten oder von Mitgliedern von Vornherein nicht gerechtfertigt werden kann (vgl auch ***********, Rechtsgutachten 15).
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 verstoßen daher auch deswegen gegen Art120b Abs1 letzter Satz B-VG, weil sie eine Zweckmäßigkeitsaufsicht etablieren, die mit Blick auf die in §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 geregelten Aufgaben des Burgenländischen Landesjagdverbandes nicht 'erforderlich' ist.
Die Aufhebung nur von Satz 6 ('Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist') reicht nicht aus, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, weil dann zwar kein Drittvergleich mehr stattzufinden hätte, jedoch die Genehmigungsvorbehalte in Satz 3 und 4 der Aufsichtsbehörde immer noch eine Zweckmäßigkeitskontrolle erlauben würden (mag diese auch keinen Drittvergleich mehr umfassen). Wenn aber Satz 3, 4 und 6 verfassungswidrig sind, dann muss der damit in untrennbarem inhaltlichen Zusammenhang stehende Satz 5 ebenfalls aufgehoben werden.
5.3.2. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG)
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 verstoßen außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), weil sie unter dem Aspekt der Eingriffsintensität schlechthin überzogene Aufsichtsinstrumente normieren.
Die Genehmigungsvorbehalte in §119 Abs3 Satz 3 und 4 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/ 2021 sind weitreichend. Schlechthin jedes entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft ab einem Wert von 10.000,- (Satz 3) und jede Übertragung und Belastung von Liegenschaften unabhängig von deren Wert (Satz 4) bedarf bei sonstiger Nichtigkeitsfolge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde ist berufen, solche Rechtsgeschäfte auf Rechtmäßigkeit (Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungskonformität), offenbar auch auf die Übereinstimmung mit (jedweden?) 'öffentlichen Interessen' (zu den dagegen bestehenden Verfassungsbedenken siehe bereits oben Punkt 5.2.) und 'zudem' auf Drittvergleichsfähigkeit (siehe §119 Abs3 Satz 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021), also auf seine Zweckmäßigkeit umfassend zu prüfen, ohne dass sie dabei an irgendeine gesetzliche Frist gebunden wäre. Korrespondierend verpflichtet die Regelung gemäß Satz 5 den Burgenländischen Landesjagdverband zu einer nachweislichen vorvertraglichen Information möglicher Vertragspartner.
Die Eingriffsintensität dieses gesamten Aufsichtsregimes ist überzogen, letzteres folglich unsachlich im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG). Der einfache Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts, vor allem auch der Aufsichts- Instrumente, an das 'Gebot adäquater Effizienz des Aufsichtsrechts' gebunden (siehe Hauer in ÖVG [Hrsg], Selbstverwaltung 80). An das Aufsichts- und Kontrollrecht sind demnach umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr Geldmittel den Zwangsverwalteten abverlangt werden (Hauer in ÖVG [Hrsg], Selbstverwaltung 78, der als Beispiel für einen Selbstverwaltungskörper, an dessen Beaufsichtigung nur geringe Anforderungen zu stellen sind, den 00 Landesjagdverband anführt). Wenn man nun bedenkt, dass der von den Mitgliedern des Burgenländischen Landesjagdverbandes jährlich zu entrichtende Verbandsbeitrag lediglich 92,60 (zuzüglich der Jagdkartenabgabe von 60, 30) beträgt (vgl auf https://www.bgld-jagdverband.at/1_38_Jagdkarte.html), ist nur von geringen Anforderungen an dessen Beaufsichtigung auszugehen (vgl zum Ganzen ***********, Rechtsgutachten 16).
Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 normierten Aufsichtsmittel - bei Weitem - zu eingriffsintensiv und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Die in den Materialien enthaltene (gegenteilige) Begründung, dass die 'Ausdehnung der Aufsicht' erforderlich sei, um 'zu gewährleisten, dass Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern [,] aber auch von den Mitgliedern der Körperschaft gewahrt bleiben' (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22-306), ist nicht tragfähig, weil es darauf - wie zuvor gezeigt wurde - nicht ankommt (ebenso ***********, Rechtsgutachten 16 f).
Erst recht müsste man einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) annehmen, wenn man den wahren Zweck der Regelungen des §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 (wohl zutreffend) darin erkennt, 'dass es dem Landesgesetzgeber hier weniger um die Gewährleistung einer effektiven Aufsicht über die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben durch den Bgld LJV gehen dürfte, sondern vor allem darum, größere Vermögenstransaktionen vor dem Wirksamwerden der Auflösung des Selbstverwaltungskörpers zu verhindern und sich somit die Möglichkeit der Verfügung über das ungeschmälerte Vermögen des dann aufgelösten Bgld LJV zu sichern' (***********, Rechtsgutachten 9). Dass zu derartigen Zwecken geschaffene gesetzliche Regelungen einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, ist offenkundig.
Schließlich tritt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG) auch dadurch in Erscheinung, dass dem Burgenländischen Landesjagdverband durch die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 die dringend gebotene Regelung der Rechtsnachfolge nach der Beendigung des Verbands zum 31.12.2022 gemäß §171 Abs11 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Einerseits verpflichtet das Gesetz den Burgenländischen Landesjagdverband in §171 Abs11 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021, bis zum 31. 12.2022 'laufende Geschäfte' zu beenden (eine Regelung der Vermögensnachfolge findet sich im Gesetz nicht, weshalb der Burgenländische Landesjagdverband dafür ihm Rahmen der Gesetze und seiner Selbstverwaltungsautonomie selbst Sorge zu tragen hat), andererseits jedoch behindert das Gesetz den Verband dabei, indem in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 überbordende Genehmigungsvorbehalte normiert werden, die sich somit im Ergebnis - gemessen an den im Gesetz selbst enthaltenen Aufgaben des Verbandes - sachlich nicht rechtfertigen lassen. Diese Genehmigungsvorbehalte schränken den Burgenländischen Landesjagdverband nicht nur bei der Erfüllung seiner eigentlichen Aufgaben gemäß §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 unangemessen und insoweit unsachlich ein, sondern auch bei seiner neu hinzugekommenen Aufgabe, laufende Geschäfte zu beenden (§171 Abs11 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021) und die Abwicklung des Vermögens zu regeln.
Die in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 vorgesehene Beschneidung der Möglichkeiten des Burgenländischen Landesjagdverbands, die notwendige Regelung der Rechts- und Vermögensnachfolge zeitgerecht vorzunehmen, erweist sich folglich als unsachlich und damit als gleichheitswidrig (siebe ebenso ***********, Rechtsgutachten 17).
5.3.3. Verstoß gegen Art120c Abs3 B-VG
Gemäß Art120c Abs3 B-VG sind die Selbstverwaltungskörper selbständige Wirtschaftskörper. Sie können im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 schränken, wie schon gezeigt wurde (siehe oben Punkt 5.3.2.), die Wirtschaftstätigkeit des Burgenländischen Landesjagdverbandes und vor allem dessen Möglichkeit, rechtsgeschäftliche Beziehungen einzugehen und sonst über sein Vermögen zu verfügen, so empfindlich ein, dass die wirtschaftlich-finanzielle Autonomie, wie sie den Selbstverwaltungskörpern durch Art120c Abs3 B-VG gewährleistet wird, weithin ausgehöhlt wird.
Denn ein ungehindertes autonomes Wirtschaften ist schlechthin nicht mehr möglich, wenn bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des §119 Abs3 Satz 3 und 4 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zunächst umfassende vorvertragliche Informationspflichten gegenüber möglichen Vertragspartnern erfüllt werden müssen (Satz 5 leg cit), bevor bei der Aufsichtsbehörde um Genehmigung angesucht werden muss (Satz 3 und 4 leg cit), wobei es wohl letztlich auch beim Burgenländischen Landesjagdverband läge, der Aufsichtsbehörde gegenüber darzulegen, dass das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist (Satz 6 leg cit). Erschwerend tritt hinzu, dass die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung an keine Frist gebunden ist, sodass Rechtsgeschäfte mitunter lange Zeit in Schwebe bleiben.
Die Antragsteller behaupten keineswegs, dass Art120c Abs3 B-VG Genehmigungsvorbehalte bei Rechtsgeschäften von Selbstverwaltungskörpern schlechthin ausschließt. Diese Verfassungsvorschrift steht jedoch allemal so weitreichenden gesetzlichen Beschränkungen entgegen, die die autonome Wirtschaftstätigkeit des Selbstverwaltungskörpers großräumig aushöhlen, sodass fast nur noch eine leere Hülse verbleibt, wie es im Wege der Regelungen des §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 geschieht. Zumindest derart weitgehende Regelungen verletzen Art120c Abs3 B-VG.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird überdies vertreten, dass spezifische Regelungen für Selbstverwaltungskörper unter dem Aspekt des Art120c Abs3 B-VG zwar durchaus zulässig sind, aber nur soweit sie sachlich gerechtfertigt sind (Muzak, B-VG° [2020] Art120c B-VG Rz 4). Dass die Regelungen des §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 bei Weitem zu eingriffsintensiv und auch mit Blick auf ihre wahren Zwecke unsachlich sind, wurde zuvor bereits gezeigt (vgl oben Punkt 5.3.2.). Sie sind daher (auch) gleichheitswidrig.
5.3.4. Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art5 StGG, Art1. 1. ZP-EMRK)
Die Eigentumsgarantie (Art5 StGG, Art1. 1. ZP-EMRK), deren Träger auch der Burgenländische Landesjagdverband als Selbstverwaltungskörper ist (vgl ***********, Rechtsgutachten 18 mwN), schützt auch die Privatautonomie und damit insbesondere das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge (VfSlg 13.963/1994).
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 bedeuten mithin einen Eingriff in die Eigentumsgarantie, indem sie den Abschluss privatrechtlicher Verträge an aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalte (Satz 3, 4 und 6) und spezifische vorvertragliche Informationspflichten (Satz 5) binden.
Die Eigentumsgarantie wird durch diese Regelungen schließlich auch verletzt: Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung schon nicht zu sehen, worin ein öffentliches Interesse an derart weitreichenden Genehmigungsvorbehalten liegen soll. Der in den Materialien angeführte Zweck, die Interessen von Vertragspartnern, Gläubigern und Mitgliedern zu schützen (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22-306), betrifft streng genommen nur die Individualinteressen der angeführten Gruppen, aber keine öffentlichen Interessen. Aber selbst wenn man ein öffentliches Interesse und auch die prinzipielle Eignung von Genehmigungsvorbehalten anerkennen wollte, einem öffentlichen Interessen zu dienen, so wären doch zumindest so weitreichende Genehmigungsvorbehalte, wie sie in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 enthalten sind, keinesfalls erforderlich, um die Interessen von Vertragspartnern, Gläubigern und Mitgliedern ausreichend zu schützen. Der Schutz (der Lauterkeit) des rechtsgeschäftlichen Verkehrs ist in Wahrheit ohnehin nicht Aufgabe von aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalten, sondern Aufgabe des Privatrechts, vor allem des zivilen Vertragsrechts, in schwerwiegenden Fällen auch Aufgabe des Kriminalstrafrechts (vgl die §§125ffStGB: 'Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen'). Zu weitgehende Genehmigungsvorbehalte können den Interessen der genannten Personengruppen sogar zuwiderlaufen, weil dadurch stets auch deren Interesse an einem Vertragsabschluss betroffen ist, indem nämlich der Abschluss des beiderseitig gewallten Rechtsgeschäfts im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren versagt oder zumindest verzögert wird.
Aus diesen Gründen erweisen sich zumindest so weitreichende Genehmigungsvorbehalte, wie sie in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 enthalten sind, als unverhältnismäßige Beschränkungen und somit als Verletzung der Eigentumsgarantie (siehe auch ***********, Rechtsgutachten 18 f).
5.3.5. Verstoß gegen Art15 Abs9 B-VG und Art10 Abs1 Z6 B-VG
In §119 Abs3 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 wird Sonderzivilrecht in Form von Nichtigkeitsfolgen sowie vorvertraglichen Informationspflichten geschaffen: Rechtsgeschäfte im Sinne von Satz 3 bedürfen 'bei sonstiger Nichtigkeit' der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Gleichermaßen bedürfen gemäß Satz 4 die Übertragung und Belastung von Liegenschaften des Burgenländischen Landesjagdverbandes 'bei sonstiger Nichtigkeit' der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Satz 5 bestimmt, dass mögliche Vertragspartner vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich 'zu informieren' sind. Die Aufsichtsbehörde hat dabei gemäß Satz 6 'zudem' zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist. Besonders deutlich zeigt sich der auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten abzielende Regelungscharakter anhand der Materialien, die als Zweck der gesetzlichen Regelungen in erster Linie die 'Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern' anführen (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22-306), mit denen der Burgenländische Landesjagdverband in zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen steht.
Das Zivilrechtswesen ist gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Länder sind gemäß Art15 Abs9 B-VG im Bereich ihrer Gesetzgebung nur befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des (Straf- und) Zivilrechtes zu treffen.
Nach der Judikatur des VfGH darf der Landesgesetzgeber gemäß Art15 Abs9 B-VG nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen, die 'in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden', stehen (VfSlg 8989/1980, 10. 097/1984, 19. 427/2011). Der VfGH hat weiters festgehalten, dass ein innerer, 'rechtstechnischer' Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehen und dass die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen muss (VfSlg 13.322/1992, 19.427/2011).
Der Burgenländische Landesgesetzgeber ist gewiss grundsätzlich zuständig, die Aufsicht über den Burgenländischen Landesjagdverband zu regeln (vgl ***********, Rechtsgutachten 6 f mwN). Die Regelungen gemäß §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 gehen aber zu weit. Es ist nicht zu erkennen, dass derart umfassende zivilrechtliche Nichtigkeitsfolgen und vorvertragliche Informationspflichten im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung des VfGH 'unerlässlich' wären, um eine effektive Aufsicht über den Burgenländischen Landesjagdverband zu gewährleisten. Mit *********** kann begründend darauf hingewiesen werden, dass die Jagdgesetze in anderen Bundesländern vergleichbares aufsichtsbezogenes Sonderzivilrecht nicht enthalten, weswegen keine Rede davon sein kann, dass die vom Landesgesetzgeber zu regelnde Aufsicht ohne die in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 geregelten zivilrechtlichen Vorschriften derart unvollständig wäre, dass sie nicht zu vollziehen wäre (***********, Rechtsgutachten 9).
Diese Verfassungswidrigkeit trifft die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zur Ganze. Denn auch wenn man zunächst meinen sollte, dass die Aufhebung der Wortfolgen 'bei sonstiger Nichtigkeit' in Satz 3 und 4 sowie die Aufhebung von Satz 5 über die vorvertraglichen Informationspflichten genügen könnten, um den Regelungen ihren zivilrechtlichen Charakter zu nehmen, so würde sich jedoch bei Bestehenbleiben der verbleibenden Regelungen über die Genehmigungspflicht immer noch aus der Judikatur des OGH ergeben, dass nicht genehmigte Rechtsgeschäfte unwirksam sind (vgl zB OGH 15.7.1981, 1 Ob 625/81; RIS-Justiz RS0014699, RSQ029314). Dies zeigt, dass die verfassungsrechtliche Problematik in Wahrheit darin wurzelt, dass die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zivilrechtliche Rechtsgeschäfte an sich in zu weitgehendem - nämlich von Art15 Abs9 B-VG nicht mehr gedeckten - Umfang erfassen. Somit trifft der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit im Ergebnis den gesamten, insoweit untrennbaren Regelungskomplex.
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 sind daher auch wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z6 und Art15 Abs9 B-VG verfassungswidrig.
5.3.6. Aufhebungsumfang
Die Regelungen gemäß Satz 3 bis 6 des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 betreffen Rechtsgeschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes und bilden insoweit eine Regelungseinheit. Der Vorwurf des Verstoßes gegen Art120b Abs1 B-VG (vgl oben Punkt 5.3.1), des Verstoßes gegen Art7 B-VG (vgl oben Punkt 5.3.2.), des Verstoßes gegen Art120c Abs3 B-VG (vgl oben Punkt 5.3.3.), des Verstoßes gegen Art5 StGG (vgl oben Punkt 5. 3. 4.) sowie des Verstoßes gegen Art15 Abs9 B-VG und Art10 Abs1 Z6 B-VG richtet sich - wie in den zitierten Punkten jeweils näher begründet wurde - gegen die gesamte Regelungseinheit (Satz 3 bis 6), die folglich auch zur Ganze aufgehoben werden muss, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
6. Anträge
Zu den Aufhebungsanträgen darf zunächst auf die Ausführungen zum Aufhebungsumfang in den Punkten 5.2.2. und 5.3.6. verwiesen werden. Die Antragsteller formulieren demgemäß einen Primärantrag und zwei Eventualanträge. Vorsichtshalber berufen sie sich zudem auf die jüngere Judikatur des VfGH, die nur einen zu eng gefassten, nicht aber einen zu weit gefassten Aufhebungsantrag als unzulässig qualifiziert (etwa VfSlg 20.065/2016). Zumindest der Primärantrag kann jedoch keinesfalls als zu eng gefasst angesehen werden, weil damit der gesamte §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 erfasst wird.
[…]"
2. Die Bgld Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken inhaltlich wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
1.1 Zu den Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021
[…]
Wenn die Antragsteller*innen dem Prüfungsmaßstab der 'öffentlichen Interessen' uferlose Weite attestieren übersehen sie dabei, dass eben dieser Maßstab in zahlreichen anderen Materiegesetzen (s.u.) – zum Teil ähnlich allgemein, zum Teil auch näher determiniert – Verwendung findet. Tatsächlich ist dieser Maßstab nur auf den ersten Blick unbeschränkt:
Die Aufgaben des Burgenländischen Jagdverbandes sind in §116 Abs1 iVm §118 Bgld JagdG 2017 festgelegt. Es muss angenommen werden, dass der Jagdverband auch nur im Rahmen dieser Aufgaben tätig wird – eben dies sicher zu stellen ist die Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Der Prüfungsmaßstab der 'öffentlichen Inter-essen' ist daher bereits durch die abschließend aufgezählten Aufgaben eingehegt und kann über diese nicht hinausgehen. Die Ansicht, die Aufsicht könne – noch dazu nach der Berücksichtigung der in absteigenden Stufen aufgezählten Gesetze, Verordnungen und Satzung – durch den offensichtlichen Auffangtatbestand wiederum auf jedes wie auch immer geartete und über Gesetze und Verordnungen sogar hinausgehende 'öffentliche Interesse' ausgeweitet werden, ist nicht nachvollziehbar.
Die zu beachtenden öffentlichen Interessen können den Rahmen der Ziele des Jagdgesetzes nicht verlassen: da beispielsweise die Bereitstellung von leistbarem Wohnraum zwar ein öffentliches Interesse, jedoch keine Aufgabe des Burgenländischen Jagdverbandes ist, kann die Aufsichtsbehörde die allfällige Prüfung der Beschlüsse und Maßnahmen des Burgenländischen Jagdverbandes vor dem Hintergrund der Wohnraumschaffung unterlassen. Zu dem Ergebnis, dass die von der Aufsichtsbehörde gemäß §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 zu berücksichtigenden 'öffentlichen Interessen' im Lichte der festgelegten Aufgaben des Jagdverbandes zu beschränken sind, kommt auch das von den Antragsteller*innen vorgelegte Gutachten von ***********. Nicht recht verständlich ist dagegen die von den Antragsteller*innen vorgetragene Ansicht, der nicht näher determinierte Kontrollmaßstab der 'öffentlichen Interessen' genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art18 B-VG. Tatsächlich findet sich dieser unbestimmte Gesetzesbegriff an zahlreichen Stellen in der Rechtsordnung, zum Teil ohne nähere Spezifikation (wie etwa in §28 Abs1 Bundesstraßengesetz als Begrenzung einer Zulassungsvoraussetzung), zum Teil beispielhaft genannt (wie etwa in §17 Abs4 Forstgesetz 1975). Unstrittig ist, dass es sich bei der Formulierung 'öffentliche Interessen' um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt. Ihm kommt je nach dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wird, eine verschiedene Bedeutung zu. Er ist daher je nach diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtlich verschieden zu werten (vgl VfSlg 4221/1962). Sein Sinn kann jedoch aus dem Gesetz, insbesondere aus den in §1 festgelegten Zielen des Gesetzes und den in §116 Abs1 iVm 118 Bgld JagdG 2017 bestimmten Aufgaben des Jagdverbandes ermittelt werden (vgl VfSlg 7879/1976).
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, VfSlg 20103/2016, verwiesen, worin die in §1 Bgld JagdG 2017 normierten Ziele und öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Jagd anerkannt werden. Gerade die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses soll die im Antrag angeführte politische Kontrolle verhindern, zumal sich diese öffentlichen Interessen aus den verwiesenen Bestimmungen ableiten lassen aber auch durch diese Bestimmungen begrenzt sind. Da auch der VfGH in dem zitierten Erkenntnis ein spezifisches öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Wildschäden anerkennt, ist es legitim, dass die Prüfung der Aufsicht auch vor diesem Hintergrund zu erfolgen hat.
1.2 Zu den Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 3, 4, 5, und 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021
1.2.1 Behaupteter Verstoß gegen Art120b Abs1 B-VG
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung bzw die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung bringen die Antragsteller*innen zum einen im Wesentlichen vor, die Aufsicht könne sich nicht auf den Bereich der privatrechtlichen vertraglichen Beziehungen erstrecken. Dies folge daraus, dass diese sich nicht unter dem Begriff der 'Verwaltungsführung' gemäß Art120b Abs1 B-VG subsumieren lasse. Nach Ansicht der Antragsteller*innen könne auch der Bereich der Interessenvertretung keinesfalls unter dem Begriff der 'Verwaltungsführung' subsumiert werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die von den Antragsteller*innen selber verwiesene Ansicht hinzuweisen wonach der Begriff der 'Verwaltungsführung' auch die Privatwirtschaftsverwaltung erfasst. Wenn der Gesetzgeber in Art120b Abs1 den Selbstverwaltungskörpern das Recht einräumt, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen, erfasst diese 'Selbstverwaltung' wohl auch sämtliche privatrechtlichen Geschäfte die zum Zwecke dieser Selbstverwaltung notwendig sind – ein Indiz hierfür ist die grundsätzliche Möglichkeit einer Zweckmäßigkeitsprüfung der Verwaltungsführung. Warum aber der (Selbst)Verwaltungsbegriff von Art120b Abs1 erster Satz B-VG einen anderen Umfang