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DienstrechtNorm
RGV 1955 §1 Abs1 litbBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des Dr. AM in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 28. August 1984, GZ. 124.989/13-18/a/84, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundeslehranstalt Wien. Diese Schule hat ihren Sitz in Wien, Y-gasse 81 (Hauptgebäude) und führt aus räumlichen Gründen einige Klassen (Jahrgänge) in der Z-straße 114. Nach den unbestritten gebliebenen und mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde versieht der Beschwerdeführer - ausgenommen zwei Wochenstunden an Mittwochen - seine Unterrichtstätigkeit ausschließlich in der Z-straße 114.
Mit Antrag vom 1. Juli 1983 hatte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung über die ihm laut Reiserechnung vom 28. April 1983 für den Monat März 1983 zustehenden Reisegebühren begehrt.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1983 stellte der Stadtschulrat Wien als Dienstbehörde erster Instanz auf Grund dieses Antrages fest, daß dem Beschwerdeführer für den Monat März 1983 der Ersatz der Fahrtauslagen in Höhe von S 84,-- gebühre. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Monat März 1983 vorwiegend in den dislozierten Klassen der Bundeslehranstalt Wien, welche sich in der Z-straße 114, befinden, unterrichtet. Lediglich am Mittwoch, dem 2., 9., 16. und 23. März 1983, habe er jeweils zwei Stunden im Hauptgebäude dieser Schule Unterricht gehalten. Da dem Beamten gemäß § 20 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955 bei Dienstverrichtungen im Dienstort der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühre, habe der Beschwerdeführer für jene Tage, an denen er im Hauptgebäude unterrichtet habe, für die Hin- und Rückreise zu seiner Stammschule (Z-straße 114) Anspruch auf je zwei Vorverkaufsfahrscheine (insgesamt somit 8 Fahrscheine á S 10,50). Eine Tagesgebühr gebühre nicht, da die Dauer des Aufenthaltes außerhalb der Dienststelle 5 Stunden nicht übersteige.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in der er vorbrachte, als „Stammschule“ sei einzig und allein das Hauptgebäude der Bundeslehranstalt Wien in der Y-gasse 81 anzusehen und zusätzlich die Anweisung der Tagesgebühren in Höhe von S 1.727,-- begehrte, abgewiesen. Zur Begründung führte die Rechtsmittelinstanz, soweit für die Beschwerde von Bedeutung, aus, die Bestimmung des § 49 RGV 1955 komme im Beschwerdefalle nicht zum Tragen. Diese Vorschrift gehe nämlich davon aus, daß bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen seien, die Stammschule als Dienststelle zu gelten habe. Nun ergebe sich keinesfalls auf Grund der Aktenlage und sei auch vom Beschwerdeführer in keiner Weise behauptet worden, daß er „mehreren Schulen“ zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Bundeslehranstalt Wien zur regelmäßigen Dienstleistung zugewiesen worden. Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV 1955 sei daher diese Schule. Die im Gebäude Z-straße 114 untergebrachten Klassen (Jahrgänge) stellen daher keine für sich selbständige Schule dar, sondern seien lediglich dislozierte Ausgliederungen der Dienststelle Bundeslehranstalt Wien. Gemäß § 2 Abs. 2 RGV 1955 liege, so führte die belangte Behörde weiter aus, eine Dienstverrichtung im Dienstort dann vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begebe und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 km betrage. Da der Beschwerdeführer somit keiner von seiner Dienststelle verschiedenen Dienststelle als „Dienstverrichtungsstelle“ zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, könne schon deshalb keine Tagesgebühr angesprochen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Reisegebühren nach § 20 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - gestützt auf § 49 RGV 1955 - vor, seine Dienststelle sei das Schulhauptgebäude in der Y-gasse 81 und dieser Dienststelle komme daher die Stammschuleigenschaft zu. Die in der Z-straße 114 untergebrachten Klassen (Jahrgänge) seien daher als „andere Schule“ im Sinne des § 49 RGV 1955 zu verstehen. Demgemäß bestünde sowohl eine Dienstverrichtung im Dienstort, die einen Reisegebührenanspruch nach § 20 Abs. 1 RGV zulasse. Die Verweigerung dieses Anspruches - insbesondere auch gestützt auf Abs. 3 dieser Bestimmung - erweise sich als rechtswidrig.
Gemäß dem § 1 Abs. 1 lit. b der Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955, BGBl. Nr. 133 - die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht -, haben die Bundesbeamten Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstverrichtung im Dienstort erwächst. Eine Dienstverrichtung im Dienstort liegt gemäß § 2 Abs. 2 RGV 1955 vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 km beträgt. Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten zufolge § 20 Abs. 1 RGV 1955 die in der Z. 1 der Gesetzesstelle näher geregelte Reisekostenvergütung und nach der Z. 2 eine entsprechende Tagesgebühr. Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßig und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht gemäß § 20 Abs. 3 RGV 1955 kein Anspruch auf eine Vergütung Abs. 1. Nach der Sonderbestimmung des § 49 RGV 1955 gilt bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, als Dienststelle die Stammschule.
Die dargestellte Rechtslage wird von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen. Auch der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In Streit steht allein die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die für Dienstverrichtungen im Dienstort zustehenden Reisegebühren hat.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die von der Sonderbestimmung des § 49 RGV 1955 geforderte Zuweisung an mehrere Schulen nicht gegeben ist, da der Beschwerdeführer nur in einer Schule in Verwendung steht.
Unter Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV 1955 ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1961, Zl. 2012/60, Slg. Nr. 5508/A, dargelegt hat, jene Organisationseinheit zu verstehen, der der Beamte von seiner Dienstbehörde zur regelmäßigen Dienstleistung zugewiesen ist. Dies ist im Beschwerdefalle unbestrittenermaßen die Bundeslehranstalt Wien, in der Y-gasse 81. An der organisatorischen Einheit dieser Schule ändert auch der Umstand nichts, daß aus räumlichen Gründen einige Klassen außerhalb des Hauptgebäudes in der Z-straße 114 untergebracht werden mußten. Es ist aber begrifflich ausgeschlossen, diese eine Schule darstellende Einrichtung zugleich als Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle zu qualifizieren. Die von § 2 Abs. 2 RGV 1955 geforderte Voraussetzung für eine „Dienstverrichtung im Dienstort“ setzt nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1982, Zl. 82/09/0102, dargetan hat, voraus, daß sich der Beamte (Lehrer) zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder aufgrund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer - von seiner Dienststelle verschiedenen - Dienstverrichtungsstelle begibt.
Solcherart aber war es der belangten Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als Verletzung des Gesetzes anzulasten, wenn sie die Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers in dieser eine organisatorische Einheit darstellenden Schule nicht als „Dienstverrichtungen im Dienstort“ im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV 1955 ansah. Dies hat aber, wie der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis dargelegt hat, zur Folge, daß nicht nur der Anspruch nach § 20 Abs. 1 RGV 1955 ausgeschloßen, sondern auch der Anwendungsfall des § 20 Abs. 3 und 4 RGV 1955 nicht gegeben ist.
Damit erweist sich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Es war schon aus diesem Grunde entbehrlich, auf dessen Verfahrensrüge einzugehen.
Die solcherart zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 27. März 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090215.X00Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022