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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Rechtsgrundlagen i) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014, ii) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz legcit. und iii) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, sind grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 der GRC vereinbar (vgl. VwGH10.12.2021, Ra 2020/17/0013). Diese im Zusammenhang mit der Verhängung u.a. von Geldstrafen nach dem dritten Strafsatz getroffenen Aussagen lassen sich im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Bestimmungen auch auf jene Fälle, in denen Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG 1989 verhängt werden, übertragen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170123.L01Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022