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L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer VorarlbergNorm
B-VG Art7 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass das ausgedruckte Wettticket nicht den vom Kunden gewählten Wetteinsatz ausweist, vermindert die Attraktivität der technischen Einrichtung, durch welche der Kunde in der Lage ist, Wettgegenstand und Wetteinsatz selbständig zu bestimmen, und dem Kunden anhand dieser Faktoren der mögliche Gewinn vor Augen geführt wird, nicht in einer Weise, die dazu führen würde, die besondere Besteuerung eines bestimmten Vertriebsweges ("des Wettterminals") als nicht mehr sachgerecht erscheinen zu lassen (vgl. VfGH 13.6.2012, G 6/12, VfSlg. 19.638).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150040.L04Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022