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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs3 Z2Rechtssatz
Werden Beiträge geleistet, die über die Höhe der Pflichtbeiträge hinausgehen, entspricht der die Pflichtbeiträge übersteigende Teil der Zahlungen nicht einer "Weiterversicherung", sondern einer "Höherversicherung", welche nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.11.2013, 2010/15/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150002.J01Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022