Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0026 B 25. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Berufungsverfahren Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020020003.J03Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022