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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/02/0005 E 22. Jänner 2021 RS 1Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle LGBl. Nr. 40/2018 in § 19 Abs. 2 Wr. WettenG 2016 die Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht vorgenommen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 legcit. ist eine ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst auszuüben. Dies setzt die Anwesenheit einer solchen Person in der Betriebsstätte voraus, andernfalls es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht handelt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020020003.J01Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022