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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 3Stammrechtssatz
Da es sich beim angelasteten Tatort um einen Tankstellenshop handelt, der eine behördlich angezeigte Betriebsstätte der Buchmacherin ist, besteht kein Zweifel, dass sie - mit Blick auf die von ihr nicht bestrittene Tätigkeit als Buchmacherin - nach dem klaren Wortlaut des § 2 Z 7 Wr WettenG 2016 die davon erfasste Wettunternehmerin ist (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0199).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020020003.J04Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022