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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Zulässigkeitsvorbringen, das sich darauf beschränkt, lediglich die Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das VwG sinngemäß wiederzugeben, wird den Anforderungen an eine konkrete gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht. Es fehlt an der Darlegung jeglicher Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170048.L01Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022