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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 3 VStG gilt eine (taugliche) Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020042.L03Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022