Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 3 VStG erster Satz gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Wurde somit gegen außenvertretungsbefugte Organe einer juristischen Person rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, erstreckt sich deren Wirkung auch auf die verantwortlichen Beauftragten dieser juristischen Person. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen eine taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020042.L01Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022