RS Vwgh 2022/4/1 Ra 2020/02/0057

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919
VStG §17 Abs3
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §24 Abs2
WettenG Wr 2016 §3
WettenG Wr 2016 §4 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0239
Ra 2020/02/0240

Rechtssatz

Der revisionswerbende Magistrat ging ausdrücklich von der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aus, für die weder eine Bewilligung gemäß § 3 oder 4 Abs. 1 Wr WettenG 2016 noch eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vorgelegen ist. Damit ging aber die Behörde von einer Verwaltungsübertretung aus, die gemäß § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 mit Verfall bedroht ist. Darüber hinaus bezeichnete sie ihren Bescheid ausdrücklich mit der Überschrift "Objektiver Verfall". Dieser Begriff wird in Lehre und Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0137) für den Anwendungsfall des § 17 Abs. 3 VStG verwendet. Mögen auch dafür nicht alle Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen sein, rechtfertigt dies keine Umdeutung in einen rein administrativrechtlichen Verfall, zumal dieser nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 nicht als bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vorgesehen ist (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Die Zurückweisung der Beschwerden gegen den Bescheid über den objektiven Verfall mit der Begründung, den revisionswerbenden Parteien käme im gegenständlichen rein administrativrechtlichen Verfallsverfahren keine Parteistellung zu, belastet sohin das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020057.L03

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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