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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Mag. M in B, vertreten durch Mag. Werner Christian Kanyak, Steuerberater in 2340 Mödling, Guntramsdorfer Straße 103/9-11, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Februar 2019, Zl. RV/7103129/2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2012 mit 16.100 € fest. Dieser Bescheid war an den Revisionswerber zu Handen der C GmbH adressiert.
2 Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Im Betreff der Beschwerde wurde neben dem Datum des Einkommensteuerbescheids auch die Steuernummer des Revisionswerbers angeführt. Die Beschwerde, die nähere Ausführungen zu der vom Revisionswerber begehrten Hauptwohnsitzbefreiung für eine von ihm veräußerte Liegenschaft enthält, war von der C GmbH, die auch im Kopf des Schriftsatzes aufscheint, unterfertigt.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ab. Die Beschwerdevorentscheidung war wie der Einkommensteuerbescheid 2012 an den Revisionswerber zu Handen der C GmbH adressiert.
4 Am 20. Februar 2015 brachte der Revisionswerber selbst ein als „Beschwerde zum Bescheid vom 02.02.2015“ bezeichnetes Schreiben ein.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2019 wies das Bundesfinanzgericht „in der Beschwerdesache betreffend [Revisionswerber]“ „[d]ie Beschwerde der [C GmbH] vom 18.07.2014 [...] gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig“ zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers habe die C GmbH zweifelsfrei im eigenen Namen Beschwerde gegen den an den Revisionswerber ergangenen Einkommensteuerbescheid erhoben. Ein Hinweis auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis, mit anderen Worten darauf, dass die C GmbH im Namen bzw. im Auftrag des Revisionswerbers eingeschritten wäre, sei der Beschwerde vom 18. Juli 2014 nicht zu entnehmen. Da zu einer Beschwerde nur die vom Bescheid betroffene Partei legitimiert sei, sei die von der C GmbH im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
7 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Beschwerden im Abgabenverfahren abgewichen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG ein; das Finanzamt hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.
13 Mit dem hier angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde der C GmbH zurückgewiesen. Auch in der Zustellverfügung des angefochtenen Beschlusses wurde angegeben, die Zustellung erfolge an die C GmbH „als Bf.“ (und nicht als Vertreterin des Revisionswerbers).
14 Der angefochtene Beschluss entfaltete daher gegenüber dem Revisionswerber keine Wirkung. Dieser ist somit durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert (vgl. VwGH 1.10.2020, Ra 2020/16/0025).
15 Sollte der Revisionswerber der Ansicht sein, dass die Beschwerde vom 18. Juli 2014 von der C GmbH in seinem Namen eingebracht wurde, steht ihm die Geltendmachung der Entscheidungspflicht des Gerichts (Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) offen (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2021/16/0007).
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2022
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130052.L00Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022