Norm
ZPO §46Rechtssatz
Eine Solidarhaftung für die Kosten gemäß § 46 ZPO kommt grundsätzlich nur für Streitgenossen in Frage, die als Beklagte am Prozess teilnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001012Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022