RS OGH 2022/4/22 33R8/22x

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Veröffentlicht am 22.04.2022
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Norm

ZPO §46

Rechtssatz

Eine Solidarhaftung für die Kosten gemäß § 46 ZPO kommt grundsätzlich nur für Streitgenossen in Frage, die als Beklagte am Prozess teilnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001012

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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