Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Beratung ZA mit Beschwerde führendem PVO; Entscheidung des ZA über Art und Weise der Beratung; Dienstzuteilung; zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO; zuständiges DG-OrganRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der DL Dion U den DA nach PVG entgegen der Meinung des DA vor der bloßen Weiterleitung des Antrags des Leiters der Dion Z nach PVG nicht einzubinden hatte. Dieser Antrag war vom DL mangels eigener Zuständigkeit aus formalen Gründen der Zentralstelle vorzulegen. Da es sich bei diesem Antrag um keine eigene Initiative des DL gehandelt hatte, war der DA vom DL nicht iSd § 10 Abs. 3a lit. b PVG zu befassen, weshalb der DL in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit das PVG nicht verletzt hat. Die Beschwerde war nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022