RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2022
beobachten
merken

Norm

PVG §9 Abs1

Schlagworte

zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO; zuständiges DG-Organ

Rechtssatz

Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei dieser Weiterleitung des Antrags durch DL A um keinen „eigenen“ Antrag des DL (Dion U) von sich aus handelte, in den der DA trotz formaler Unzuständigkeit von DL und DA iSd vorstehenden Ausführungen einzubinden gewesen wäre, sondern um einen formellen Antrag von B, dem Leiter der Dion Z, welcher jener Arbeitsplatz zugeordnet ist, auf den C dienstzugeteilt werden sollte. Weil dieser Antrag somit inhaltlich ein formeller Antrag des Leiters der Dion Z war, kam dem DL, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet, bei diesem Antrag nur informelle „Briefträgerfunktion“ zu, weil dieser Antrag inhaltlich ein Antrag des Leiters der Dion Z war, der vom DL an die zuständige Stelle weiterzuleiten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten