Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Dienstzuteilung; zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO; zuständiges DG-OrganRechtssatz
Da sich diese Dienstzuteilung behördenübergreifend sowohl auf das Kdo X als auch auf das Kdo Y bezogen hätte und der Personalchef des Kdo Y daher nicht für die Bearbeitung dieses Antrags zuständig war, wurde der Antrag vom DL A, der von dieser Angelegenheit erst durch den Antrag der Dion Z vom 11.10.2021 Kenntnis erlangte, mit Schreiben vom 14.10.2021 an die Zentralstelle als zuständige Dienstbehörde weitergeleitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022