Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO; zuständiges DG-OrganRechtssatz
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet diese Rechtslage, dass immer dann, wenn es sich um formelle Anträge und Vorschläge des DL, die dieser von sich aus trifft, zu dienststellenbezogenen Maßnahmen an die vorgesetzte Dienststelle (Dienstbehörde) in einer Angelegenheit handelt, für die Mitwirkungsrechte des DA bestehen, der DA einzubinden ist, und zwar unabhängig davon, ob der DL selbst für die tatsächliche Umsetzung der jeweiligen Angelegenheit zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022