RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs3 lita

Schlagworte

zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO

Rechtssatz

Nach der Systematik des PVG ist stets jenes PVO zur Mitwirkung iSd §§ 9 und 10 PVG zuständig, welches auf jener Ebene, auf der die Entscheidung über die jeweils beabsichtigte Maßnahme getroffen wird, errichtet wurde. Daraus folgt, dass der Personalvertretung in jenen Fällen, in denen ihr ein Mitwirkungsrecht auf einer Ebene zusteht, auf der der DL nur zur Erstattung von Anträgen oder Vorschlägen „zuständig“ ist, zu diesen formellen „eigenen“ Anträgen oder Vorschlägen des DL ein Recht zur Beratung mit dem DL sowie zur Äußerung oder Stellungnahme eingeräumt ist, obwohl das Verfahren nach § 10 PVG auf diese Fälle keine Anwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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