Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
DienstzuteilungRechtssatz
Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG ist dem zuständigen PVO u.a. eine beabsichtigte Dienstzuteilung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat nach § 10 Abs. 3a lit. b PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, im Dringlichkeitsfall spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022