Norm
PVG §41 Abs5Schlagworte
Beratung ZA mit Beschwerde führendem PVO; Entscheidung des ZA über Art und Weise der BeratungRechtssatz
Diese Verpflichtung des ZA zur Beratung mit dem PVO bedeutet nicht, dass der ZA mit dem Beschwerde führenden PVO vollzählig oder doch persönlich über ein gemäß § 22 Abs. 8 PVG beauftragtes Mitglied in Kontakt treten muss. Es genügt, dass der ZA seine Auffassung samt erforderlicher Begründung dem betroffenen PVO mitteilt und dessen Äußerung dazu abverlangt. Ob der ZA diesen zeitsparenden Weg wählt oder im Einzelfall eine persönliche Beratung mit dem betroffenen PVO vorzieht, obliegt jedoch allein der Entscheidung des ZA (Schragel, PVG, § 41, Rz 34). Der Einladung zu einer persönlichen Beratung mit dem ZA hat das betroffene Beschwerde führende PVO nach PVG Folge zu leisten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der ZA die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022