RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2022
beobachten
merken

Norm

PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beratung ZA mit Beschwerde führendem PVO; Entscheidung des ZA über Art und Weise der Beratung

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 5 PVG hat sich der ZA, wenn er zur Ansicht gelangt, die Beschwerde sei unbegründet, mit dem Beschwerde führenden PVO zu beraten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten