Norm
PVG §41 Abs5Schlagworte
Beratung ZA mit Beschwerde führendem PVO; Entscheidung des ZA über Art und Weise der BeratungRechtssatz
Nach § 41 Abs. 5 PVG hat sich der ZA, wenn er zur Ansicht gelangt, die Beschwerde sei unbegründet, mit dem Beschwerde führenden PVO zu beraten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022