RS Lvwg 2022/4/14 LVwG-408-8/2022-R9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.04.2022

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EStG 1988 §22 Z2

Rechtssatz

Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mehr als 25 % der Anteile an der GmbH hält und daher gemäß § 22 Z 2 EStG als selbstständig Erwerbstätiger gilt, den Geschäftsführergehalt im Absonderungszeitraum weiterhin (uneingeschränkt) erhalten, ist ihm kein Verdienstentgang entstanden.

(Zusatz hier: Nicht von Bedeutung ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH eine zivilrechtliche Vereinbarung über die teilweise verpflichtende Rückzahlung des bereits erhaltenen Gehalts abgeschlossen hat.)

Schlagworte

Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Gesellschafter-Geschäftsführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.8.2022.R9

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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