TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/23 96/07/0008

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des K in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. November 1995, Zl. 03 - 30.40 122 - 95/1, betreffend Kostenersatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid von der belangten Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Oktober 1995 als unzulässig zurückgewiesen wurde, mit welchem der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten einer in Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur Beseitigung einer konkreten Gewässergefährdung durchgeführten Maßnahme verpflichtet worden war.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde.

Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen solche Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde tritt vielmehr außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Zurückweisung seiner gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 unzulässigen Berufung gegen den nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Oktober 1995 entspricht damit der Rechtslage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, 92/07/0217).

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich sowohl eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch die Erlassung eines Auftrages an den Beschwerdeführer zur Beseitigung der der Beschwerdeschrift anhaftenden Mängel.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070008.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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