TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/17 B1571/93

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen der Innsbrucker KurzparkzonenV mit E v 17.06.94, V65/94.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 13. Juli 1993 befand der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den nunmehr beschwerdeführenden Rechtsanwalt einer dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach §6 Abs1 lita des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes (LGBl. 52/1981 idF 67/1991) iVm §§1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom 26. Jänner 1982 idF des Beschlusses vom 18. Juli 1991) schuldig, daß er am 31. August 1992 seinen Pkw in der Fallmerayerstraße, gegenüber dem Haus Nr. 11, somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, parkte ohne die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer (ua.) eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend macht; die Tiroler Rechtsanwaltskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte sei entgegen §94f Abs1 litb Z2 StVO vor Erlassung der maßgeblichen Kurzparkzonenverordnung nicht angehört worden, obgleich von seiten der Rechtsanwälte ein Bedarf an - mehrstündig nutzbaren - Parkplätzen in der Umgebung des (auch) von der Fallmerayerstraße begrenzten Gerichtsgebäudes bestehe.

II. Der Verfassungsgerichtshof teilte dieses Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit der (in der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV verwiesenen) Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Jänner 1992 und leitete sohin gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit jenes Teiles dieser Verordnung ein, der die Fallmerayerstraße betrifft, nämlich der in §1 enthaltenen Wortfolgen "Fallmerayerstraße, ostseitig, zwischen Anichstraße und Maximilianstraße" sowie "Fallmerayerstraße, westseitig, zwischen Schmerlingstraße und Maximilianstraße". Mit dem heute gefällten Erkenntnis V65/94 sprach der Gerichtshof aus, daß die erstangeführte (bereits außer Kraft getretenen) Verordnungsstelle gesetzwidrig war und stellte das Verordnungsprüfungsverfahren im übrigen ein.

III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500 enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1571.1993

Dokumentnummer

JFT_10059383_93B01571_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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