RS Vwgh 1965/1/18 1648/63

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Veröffentlicht am 18.01.1965
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Verwaltungsverfahren
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L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VStG §19

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues Verpflichteter noch vor Rechtskraft des Abtragungsauftrages um eine Bewilligung für ein abgeändertes Objekt ersucht hatte und darüber trotz mehrfachem Hinweis keine Entscheidung erhielt, ist nach § 19 VStG bei der Strafbemessung wegen der Unterlassung der Abtragung mildernd in Betracht zu ziehen, dies, weil die Erfüllung der Verpflichtungen in anderer Weise vor sich zu gehen hätte, wenn die Bewilligung für das abgeänderte, verkleinerte Objekt erteilt worden

wäre.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Erschwerung, Milderung Erschwerung, Milderung, Sicherungsarbeiten unbefugte Bauführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001648.X12

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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