Index
VerwaltungsverfahrenNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
Der Umstand, dass ein zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues Verpflichteter noch vor Rechtskraft des Abtragungsauftrages um eine Bewilligung für ein abgeändertes Objekt ersucht hatte und darüber trotz mehrfachem Hinweis keine Entscheidung erhielt, ist nach § 19 VStG bei der Strafbemessung wegen der Unterlassung der Abtragung mildernd in Betracht zu ziehen, dies, weil die Erfüllung der Verpflichtungen in anderer Weise vor sich zu gehen hätte, wenn die Bewilligung für das abgeänderte, verkleinerte Objekt erteilt worden
wäre.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Erschwerung, Milderung Erschwerung, Milderung, Sicherungsarbeiten unbefugte BauführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001648.X12Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022