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VerwaltungsverfahrenNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
Für die Strafbemessung nach § 19 VStG kann es nicht bedeutungslos sein, ob eine Person, die bei der Bauführung von der Baubewilligung abgewichen ist und davon Kenntnis hat, unbeirrt Fertigstellungsarbeiten vornimmt, oder ob sie eine vorübergehende Sicherungsvorkehrung zum Schutze der Materialien auf die Dauer der anhängigen Verfahren beabsichtigt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Erschwerung, Milderung Erschwerung, Milderung, Sicherungsarbeiten unbefugte BauführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001648.X11Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022