RS Vwgh 1965/1/18 1648/63

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Veröffentlicht am 18.01.1965
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Verwaltungsverfahren
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L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VStG

Rechtssatz

Für die Strafbemessung nach § 19 VStG kann es nicht bedeutungslos sein, ob eine Person, die bei der Bauführung von der Baubewilligung abgewichen ist und davon Kenntnis hat, unbeirrt Fertigstellungsarbeiten vornimmt, oder ob sie eine vorübergehende Sicherungsvorkehrung zum Schutze der Materialien auf die Dauer der anhängigen Verfahren beabsichtigt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Erschwerung, Milderung Erschwerung, Milderung, Sicherungsarbeiten unbefugte Bauführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001648.X11

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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