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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0327/60 E 29. September 1960 VwSlg 5381 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß kein entsprechender Titelbescheid vorliege, daß ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder daß der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei.
Schlagworte
Erschwerung, Milderung Erschwerung, Milderung, Sicherungsarbeiten unbefugte Bauführung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001648.X04Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022