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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Wenn eine im Verwaltungsverfahren noch nicht aufgestellte Behauptung, die auch schon durch ein Beweismittel gestützt ist und so in Schriftsätzen offenkundig geworden ist (hier: Behauptete Fälschung der Unterschrift des erstinstanzlichen Bescheides), zunächst nicht zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages gemacht wird, kann die spätere Kenntnis eines Beweismittels von im wesentlichen gleichem Inhalt (hier ausgebautes Gutachten zu derselben Frage, die schon zuvor begutachtet war), nicht Ausgangspunkt einer neuen Frist sein, weil sonst der Sinn der Fristsetzung vereitelt würde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Erschwerung, Milderung Erschwerung, Milderung, Sicherungsarbeiten unbefugte Bauführung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001648.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022