RS Vwgh 1965/1/18 1648/63

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Veröffentlicht am 18.01.1965
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Index

Verwaltungsverfahren
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs2
BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VVG §10
VVG §4

Rechtssatz

Wenn eine im Verwaltungsverfahren noch nicht aufgestellte Behauptung, die auch schon durch ein Beweismittel gestützt ist und so in Schriftsätzen offenkundig geworden ist (hier: Behauptete Fälschung der Unterschrift des erstinstanzlichen Bescheides), zunächst nicht zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages gemacht wird, kann die spätere Kenntnis eines Beweismittels von im wesentlichen gleichem Inhalt (hier ausgebautes Gutachten zu derselben Frage, die schon zuvor begutachtet war), nicht Ausgangspunkt einer neuen Frist sein, weil sonst der Sinn der Fristsetzung vereitelt würde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Erschwerung, Milderung Erschwerung, Milderung, Sicherungsarbeiten unbefugte Bauführung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001648.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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