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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53 Abs10Rechtssatz
Eine Bewertung nach § 53 Abs 10 BewG setzt die Stellung eines entsprechenden Antrages im Abgabenverfahren voraus (Hinweis E 17.4.1969, 1894/67, VwSlg 3893 F/1969). Eine Pflicht der Abgabenbehörde, den Steuerpflichtigen zu belehren, daß ein solcher Antrag gestellt werden kann, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000605.X07Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022