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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53aRechtssatz
Ein Mansardengeschoß aus Holz und Heraklith ist auch dann in die Bauklasse 11.1 einzureihen, wenn die übrigen Gebäudeteile als Massivgebäude (Bauklasse 11.2) zu bewerten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000605.X04Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022