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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 102.106/5-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 7. November 1994, mit welchem der am 12. Jänner 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß nach dem - im § 5 Abs. 1 AufG verwiesenen - § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen sei, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein Aufenthaltsverbot bestünde. Das gegen den Beschwerdeführer am 31. März 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erlassene Aufenthaltsverbot sei in diesem Zusammenhang aber nicht allein maßgeblich. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen und gehe nach seinen eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach. Diese Umstände und die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Straftaten wögen so schwer, daß das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes seine privaten Interessen eindeutig überwiege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG deswegen verletzt, weil das Verfahren bezüglich des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes noch nicht abgeschlossen sei; betreffend das Aufenthaltsverbot sei nunmehr auch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die belangte Behörde hätte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verfahren bezüglich des Aufenthaltsverbotes abwarten müssen. Auch sei nicht richtig, daß er über kein Einkommen verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe; im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot habe er darauf hingewiesen, daß er ordnungsgemäß in Österreich gemeldet sei und für seine Kinder Unterhalt bezahle. Ein gravierendes öffentliches Interesse an einer Versagung der Aufenthaltsbewilligung bestehe nicht.
Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nämlich ersichtlich, daß gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Oktober 1994, Zl. Fr 1242/94, ein bis zum 31. März 2004 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen worden ist. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10. November 1994 zugestellt. Der vorliegend angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15. November 1994 zugestellt. Er wurde somit zu einem Zeitpunkt erlassen, als der Aufenthaltsverbots-Bescheid bereits rechtskräftig und durchsetzbar war. Ein der Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbots-Bescheid vom 20. Dezember 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkennender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer (z.H. seines Vertreters) nach Ausweis der diesbezüglichen hg. Akten am 20. Jänner 1995 zugestellt und damit mit diesem Datum erlassen. Im Hinblick darauf, daß die besagte aufschiebende Wirkung ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes eintrat (vgl. dazu OBERNDORFER, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, Seite 125), war zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Inneres maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides (15. November 1994) die Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes (noch) nicht aufgeschoben. Von daher gesehen hatte die belangte Behörde von der Verwirklichung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG auszugehen und dem Beschwerdeführer im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG die beantragte Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu versagen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0581). Schon aus diesem Grunde ist die Beschwerde nicht berechtigt und war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994181091.X00Im RIS seit
02.05.2001