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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53aRechtssatz
Die Behörde hat sich mit dem Einwand, die (aus Edelputz hergestellte) Fassade des zu bewertenden Gebäudes weise Saliterbefall auf, auseinanderzusetzen; die Annahme der Ausführungsmerkmale "gut" bzw "sehr gut" setzt nämlich voraus, daß der Verputz ordnungsgemäß und dauerhaft angebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000605.X03Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022