RS Vwgh 1989/10/10 85/05/0122

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §6 Abs17 idF 1987/028
B-VG Art7 Abs1

Rechtssatz

In Schutzzonen ist der Ausbau von Dachgeschossen in Gebäuden, in denen Wohnungen überwiegen, für Hotelzimmer nicht zulässig, da diese nicht dem Begriff "Wohnungen" zu unterstellen sind. Dagegen und auf das Abstellen auf die tatsächliche Benützung für Wohn- oder Geschäftszwecke in Altbauten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1985050122.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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