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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Q A, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, L509 1430292-5/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Wiedereinreise (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Februar 2020 einen Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ihm die Wiedereinreise nach Österreich zu bewilligen, in eventu bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Pakistan die Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise zu veranlassen, und die Wiedereinreise zu organisieren, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0250, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2019, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen seine Abschiebung abgewiesen worden war, aufgehoben und zum Ausdruck gebracht hatte, dass die am 27. Oktober 2018 erfolgte Abschiebung rechtswidrig gewesen sei. Das BFA sei nun verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichthofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2 Der Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 24. April 2020 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, nachdem der Revisionswerber ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch durch das BFA begehrt hatte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
4 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und führte nach deren Ablehnung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 7.6.2021, E 265/2021) die gegenständliche, am 23. Juli 2021 im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision aus.
5 Im Februar 2022 wurde dem Verwaltungsgerichtshof aus Medienberichten bekannt, dass der Revisionswerber einen Aufenthaltstitel erhalten hatte und wieder in Österreich eingereist war.
6 Dem Revisionswerber wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2022 vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, sich vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Einreise des Revisionswerbers zu der Frage äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Eine Äußerung erfolgte innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach Anhörung der revisionswerbenden Partei mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn die revisionswerbende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
8 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für sie keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in ihrem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/11/0078, Rn. 6, mwN).
9 Ein solcher Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses liegt hier vor, weil der Revisionswerber durch die Ablehnung einer inhaltlichen Entscheidung über seinen an das BFA gerichteten Wiedereinreiseantrag nach seiner im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits erfolgten Einreise nicht (mehr) verletzt sein konnte.
10 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
11 Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 5. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210253.L00Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022