TE OGH 2022/3/18 6Ob236/21f

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, 2. W* S*, beide vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 48.222,30 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. November 2021, GZ 5 R 100/21x-20, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Mai 2021, GZ 35 Cg 11/21v-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 2.229,40 EUR (darin enthalten 371,64 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin nimmt die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand wegen 48.222,30 EUR sA in Anspruch. Die Erstbeklagte habe gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Leistungen in Klagshöhe empfangen, die der Klägerin zustünden, sodass diese einen Rückgewähranspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG bzw einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB gegen die Erstbeklagte habe. Der Zweitbeklagte hafte als ihr damaliger Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG solidarisch für deren Rückzahlungsverpflichtung.

[2]            Alle Parteien haben ihren (Wohn-)Sitz im Sprengel des angerufenen Erstgerichts (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz).

[3]       Die Übernahme der Geschäftsführung des Zweitbeklagten an der Klägerin basiert auf dem zwischen der Klägerin, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen „Geschäftsführer-Anstellungsvertrag und Management-Vertrag“, der auszugsweise lautet:

„1. Vorbemerkungen

[…]

1.5. Um die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers [des Zweitbeklagten] umfassend zu regeln, schließen die Parteien nunmehr den gegenständlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

[…]

2. Funktion, Aufgaben und Dienstort

2.1. Der Geschäftsführer ist seit * einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft [der Klägerin]. Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers sind die jeweils anwendbaren rechtlichen Grundlagen sowie dieser Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

[…]

8. Weitere Regelungen

8.1. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes.

8.2. Für alle Streitigkeiten über das Eingehen, das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages oder die Rechtswirkungen aus diesem Vertrag wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für Wien vereinbart.“

[4]       Die Vorinstanzen wiesen nach Streitanhängigkeit die Klage gegen den Zweitbeklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts zurück.

[5]       Das Rekursgericht führte aus, der dem Zweitbeklagten vorgeworfene Verstoß sei vom Anstellungsvertrag angesichts der Formulierung „die jeweils anwendbaren rechtlichen Grundlagen“, worunter auch § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG falle, umfasst, weshalb die Gerichtsstandsvereinbarung des Anstellungsvertrags den Klagsanspruch umfasse. Auf den Zwangsgerichtsstand nach § 83b JN könne die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gegründet werden.

[6]            Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil der Oberste Gerichtshof weder zur Frage, ob § 83b JN auch Ansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer aus einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften erfasse, noch dazu Stellung genommen habe, ob dieser Gerichtsstand auch auf vormalige Gesellschafter anzuwenden sei.

[7]            Im Verfahren dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass mangels Arbeitnehmereigenschaft des Zweitbeklagten (auch für ihn) keine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 ASGG vorliegt und § 9 ASGG daher nicht anwendbar ist.

Rechtliche Beurteilung

[8]       Der Revisionsrekurs der Klägerin ist jedoch entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Zum Zwangsgerichtsstand nach § 83b JN

[9]             1.1. Nach § 83b Abs 1 JN gehören Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung. Nach § 83b Abs 2 JN ist die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien unzulässig.

[10]            1.2. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Dies ist hier der Fall:

[11]           1.3. Vom Zwangsgerichtsstand des § 83b JN sind, was sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Zusammenhalt mit der Rubrik „Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse“ ergibt, ausschließlich Streitigkeiten aus der spezifischen verbandsrechtlichen Beziehung zwischen den in der Bestimmung genannten Vereinigungen und ihren Mitgliedern erfasst (Stefula in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 83b JN Rz 5; anders der Wahlgerichtsstand des § 92b JN mit seinem Verweis auf § 51 Abs 1 Z 6 JN).

[12]           1.4. Darauf nehmen die knappen Ausführungen Simottas (in Fasching/Konecny3 § 83b JN Rz 3) nicht Bedacht, wonach die Geltendmachung (unter anderem) von Ersatzansprüchen nach § 25 GmbHG unter § 83b JN falle, weil die Bedeutung des Streites über den Einzelfall hinausgehe.

[13]           Die Haftung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers gegenüber der GmbH nach § 25 GmbHG leitet sich aus einem Verstoß gegen Pflichten ab, die ihn im Rahmen seiner Organstellung treffen; mit seiner allfälligen Stellung als Gesellschafter und der sich daraus ergebenden Sonderrechtsbeziehung zur Gesellschaft hat sie nichts zu tun. Zu Recht ist daher die Auffassung Simottas vereinzelt geblieben: In der gesellschaftsrechtlichen Kommentarliteratur zu § 25 GmbHG sowie zur Parallelbestimmung des § 84 AktG ist durchwegs zutreffend davon die Rede, dass sich die örtliche Zuständigkeit wahlweise nach dem allgemeinen Gerichtsstand des in Anspruch genommen Organs (§§ 65 f JN) oder dem Sitz der Gesellschaft (§ 92b JN) richtet (statt vieler S.-F. Kraus/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 25 Rz 29; Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 230; Reich-Rohrwig/Cl. Grossmayer/K. Grossmayer/Zimmermann in Artmann/Karollus, AktG II6 § 84 Rz 522).

[14]           1.5. Die Klägerin gründet ihren Anspruch gegenüber dem Zweitbeklagten ausschließlich auf dessen behaupteten Pflichtverstoß als im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung verantwortlicher Geschäftsführer der Klägerin. Eine Verletzung von Gesellschafterpflichten des Zweitbeklagten ihr gegenüber hat die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs nicht einmal andeutungsweise behauptet. Daran ändert auch nichts, wenn die Klägerin im Revisionsrekurs von „gesetzlich zwingenden Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus dessen Organ- oder Gesellschafterstellung“ spricht.

[15]           1.6. Für die Anwendung des § 83b JN auf die vorliegende Streitigkeit bleibt somit kein Raum.

2. Zur Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung

[16]           Der Revisionsrekurs macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Anstellungsvertrags sei eine unvertretbare Fehlbeurteilung; überdies fehle Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Gerichtsstandsvereinbarungen auf – nicht vertraglich gestaltbare – gesetzliche Ansprüche.

[17]           2.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; vgl auch RS0044358 [T11, T20]; RS0112106; zu Gerichtsstandsvereinbarungen vgl insb 6 Ob 277/97x; 3 Ob 111/02y; 4 Ob 144/13z).

[18]           2.2. Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, weil diese kein materiell-rechtlicher Vertrag, sondern eine (vorprozessuale) Prozesshandlung ist (vgl RS0046846), primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB vorzugehen (1 Ob 25/05s; 4 Ob 144/13z). Für den Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung kommt es immer auf den Wortlaut der urkundlich nachgewiesenen Prorogationsklausel an (6 Ob 277/97x).

[19]           2.3. Ob aus der vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidung 6 Ob 277/97x angesichts der doch in wesentlichen Punkten verschiedenen Fallkonstellation tatsächlich Rückschlüsse auf die Reichweite der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung gezogen werden können, kann dahingestellt bleiben. Die vom Rekursgericht vorgenommene – an Wortlaut und Zweck der Vereinbarung orientierte – Auslegung steht jedenfalls im Einklang mit den soeben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen und ist auch im Ergebnis nicht korrekturbedürftig.

[20]           Angesichts der in 1.5. des Anstellungsvertrags ausdrücklich festgehaltenen Intention hinter der Vereinbarung, die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers umfassend zu regeln, liegt bei gebotener objektiver Betrachtung durchaus nahe, dass mit dem Verweis in Vertragspunkt 2.1. auf die „jeweils anwendbaren rechtlichen Grundlagen“ als Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Zweitbeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin die Einhaltung der den Geschäftsführer treffenden gesetzlichen Pflichten auch vertraglich zusichert; zu diesen gehören aber auch die von der Klägerin relevierten Kapitalerhaltungsvorschriften. Daraus folgt, dass die in Punkt 8.2. getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, soweit sie sich auf „alle Streitigkeiten über […] die Rechtswirkungen aus diesem Vertrag“ bezieht, auch Ansprüche aus der Verletzung der im Gesetz positivierten „rechtlichen Grundlagen“ der Geschäftsführungstätigkeit (hier § 25 GmbHG) umfasst, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche unmittelbar auf das Gesetz oder auf die – im Sinne einer Anspruchskonkurrenz – daneben tretende (vgl bloß Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz3 § 25 Rz 4; S.-F. Kraus/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 25 Rz 2; 9 ObA 416/97k) vertragliche Haftung aus dem Anstellungsvertrag gestützt werden.

[21]           2.4. Aus der Entscheidung 6 Ob 202/19b (GesRZ 2020, 337 [Aburumieh] = ecolex 2020/225 [Planitzer]) zum sachlichen Anwendungsbereich einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO 2012 (vgl ErwGr 3.1–3.4) ergibt sich nichts Abweichendes: Zwar kommt die Entscheidung zum Ergebnis, dass der dort zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarung „für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag sowie über das Zustandekommen des Vertrages“ in einem „Geschäftsbesorgungsvertrag über Verwaltungsvergütung“ zwischen einer Kommanditgesellschaft und einem ihrer Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-GmbH nicht der Einlagenrückgewähranspruch der Kommanditgesellschaft auf Rückzahlung von aufgrund ebendieses Geschäftsbesorgungsvertrags erbrachter Leistungen unterfällt. Dies folgerte der Oberste Gerichtshof aber im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der besagte Geschäftsbesorgungsvertrag von vornherein nicht als Anspruchsgrundlage für den im Anlassfall in Rede stehenden Rückforderungsanspruch in Frage kam, sondern vielmehr vom (dort) beklagten Kommanditisten bloß als Einwendung zur Rechtfertigung der ihm zugeflossenen Zahlungen herangezogen werden konnte. Streitgegenstand war damit aber gerade kein Anspruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag.

[22]           Daraus lässt sich somit nicht verallgemeinernd ableiten, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, sei es in Gesellschaftsverträgen, sei es in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen, auf (konkurrierende) eigenständige (kapital-)gesellschaftsrechtliche Ansprüche nach § 83 GmbHG (gegebenenfalls iVm § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG) nicht anwendbar sein können (idS auch Aburumieh, GesRZ 2020, 341 f).

[23]           2.5. Generell spricht im Allgemeinen viel dafür, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung, die für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag gelten soll, in der Regel dahin auszulegen ist, dass sie neben den aus dem Vertrag abgeleiteten Ansprüchen auch die damit konkurrierenden deliktischen bzw gesetzlichen Ansprüche umfassen soll: Von dem allgemein geltenden Auslegungsgrundsatz ausgehend, dass Vertragsparteien vernünftige Lösungen anstreben, kann Vertragsparteien nicht unterstellt werden, in Fällen der Anspruchskonkurrenz vor unterschiedlichen Gerichten prozessieren zu wollen (vgl 6 Ob 202/19b [ErwGr 3.2]), es sei denn aus der Textierung der Vereinbarung ergäben sich Anhaltspunkte für das Gegenteil (zu Art 25 EuGVVO 2012 vgl Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25 Rz 99; zu nationalen Gerichtsstandsvereinbarungen Simotta in Fasching/Konecny3 § 104 JN Rz 87).

[24]           2.6. Soweit die Klägerin schließlich auf die in der Entscheidung 6 Ob 202/19b (ErwGr 5.6) angestellte Erwägung Bezug nimmt, wonach das strenge österreichische Kapitalerhaltungsrecht durch Wahl eines Gerichtsstands, an dem dieses nicht in gleicher Weise durchsetzbar ist, nicht unterlaufen werden dürfe (vgl Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 56 Rz 46), ist dieser Umstand hier schon deshalb irrelevant, weil die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung bloß zu einer innerstaatlichen Veränderung der Zuständigkeit führt.

[25]            3. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Textnummer

E134627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00236.21F.0318.000

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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