TE Vwgh Beschluss 1996/5/23 96/07/0037

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Säumnisbeschwerde der W GesmbH & Co. KG in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in O, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. April 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde K. Berufung.

Da die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten in der Sache entschied, erhob die beschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die am 6. Februar 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.

Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme, eine fristgerechte Bescheiderlassung sei wegen der erforderlichen Ermittlungen, aber auch wegen von der beschwerdeführenden Partei zu vertretender Umstände nicht möglich gewesen. Schließlich habe die Marktgemeinde K. mit Eingabe vom 12. Februar 1996 - bei der belangten Behörde eingelangt am 13. Februar 1996 - die Berufung zurückgezogen; daraufhin habe die belangte Behörde das Verfahren eingestellt und die beschwerdeführende Partei hievon mit Schreiben vom 19. April 1996 verständigt.

Die belangte Behörde beantragte, die Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen und die beschwerdeführende Partei zum Kostenersatz zu verpflichten.

Die beschwerdeführende Partei bestritt, daß eine rechtzeitige Bescheiderlassung - insbesondere auf Grund von ihr zu vertretender Umstände - nicht möglich gewesen sei und beantragte den Zuspruch von Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach dieser Bestimmung hängt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde lediglich davon ab, daß die oberste Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat; auf ein Verschulden der Behörde kommt es nicht an.

Da die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung der Marktgemeinde K. entschieden hat, war die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei zulässig.

Durch die Zurückziehung der Berufung durch die Marktgemeinde K. ist die Beschwerde jedoch gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen war.

Im Falle einer Gegenstandsloserklärung hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070037.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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