TE OGH 2022/4/20 13Os128/21d

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafsache gegen * P* und einen weiteren Angeklagten wegen Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. September 2021, GZ 231 Hv 29/20y-281, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in G* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 11) zu den von * J*, * R*, * C* und * L* begangenen strafbaren Handlungen, welche in wechselnder Zusammensetzung und im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom 2. Juni 2019 bis zum 6. Februar 2020 anderen durch Einbruch in Gebäude fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert wegnahmen und wegzunehmen versuchten, beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er * J* mit einem Stempel der B* versehene „Blankorechnungen“ übergab, wobei dadurch der Eindruck erweckt werden sollte, die gestohlenen Sachen seien redlich erworben worden, sowie dadurch, dass er * J* geeignete Tatorte vorschlug und diese gemeinsam mit ihm besichtigte (US 11).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*.

[4]            Nach den Feststellungen des Erstgerichts trug * K* – mit entsprechender Intention (US 11) – zur Ausführung der strafbaren Handlungen einer kriminellen Vereinigung bei, indem er * J* – im Wissen um die geplante Verwendung (US 8, 9, 10 und 11) – „Scheinrechnungen“ der B* zur Verfügung stellte (US 10). Es handelte sich dabei um Blankorechnungen, welche bei sämtlichen Angriffen mitgeführt und nachträglich ausgefüllt wurden, um den redlichen Erwerb der gestohlenen Sachen vorzutäuschen (US 6 f, 8, 9, 10 f, 13 und 15).

[5]            Diese – von der Mängelrüge unangefochten gebliebenen – Feststellungen tragen bereits die Subsumtion nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB.

[6]            Die Kritik (Z 5) an den Konstatierungen, wonach * K* auch Tatorte vorgeschlagen und besichtigt habe (US 10), spricht somit keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).

[7]            Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810), indem sie Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur nicht bloß „nachträglichen Hilfeleistung“ sowie zur Erhöhung des Risikos der Tatbildverwirklichung vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 7, 8, 9, 10, 11 und 15) übergeht.

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]            Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[10]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E134633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00128.21D.0420.000

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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