RS Pvak 2022/1/3 A38-PVAB/21

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Norm

PVG §27 Abs3
PVG §28 Abs1

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung Ersatzmitglieder

Rechtssatz

Nach § 28 Abs. 1 letzter Satz PVG ist § 27 Abs. 3 PVG auch auf die disziplinäre Verantwortung von Ersatzmitgliedern anzuwenden. Nach dieser Regelung gilt der den Personalvertreter:innen gewährte Schutz auch für Ersatzmitglieder für die Dauer der Vertretung eines PVO-Mitglieds und bis zum Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die:der DL von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A38.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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