Norm
PVG §27 Abs3Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung ErsatzmitgliederRechtssatz
Nach § 28 Abs. 1 letzter Satz PVG ist § 27 Abs. 3 PVG auch auf die disziplinäre Verantwortung von Ersatzmitgliedern anzuwenden. Nach dieser Regelung gilt der den Personalvertreter:innen gewährte Schutz auch für Ersatzmitglieder für die Dauer der Vertretung eines PVO-Mitglieds und bis zum Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die:der DL von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A38.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022