RS Pvak 2022/1/3 A38-PVAB/21

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Dienstrechtliche Verantwortung PVO-Mitglieder

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter:innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A38.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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