Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Beschwerde gegen DG-Organ; Beschwerdeberechtigung; PVOText
B 2-PVAB/22
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen die Beschwerde von Mag. B, Mitglied des Zentralausschusses *** (ZA), vom 16. März 2022 wegen behaupteter Verletzung des PVG durch wiederholte Nichteinbindung der Personalvertretung bei Personalmaßnahmen eine nachgeordnete Dienststelle betreffend durch die Dienstbehörde gemäß § 41 Abs. 4 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 4 erster Satz PVG nicht in Prüfung gezogen werden.
Begründung
Mit E-Mail vom 20. März 2022 brachte ZA-Mitglied B seine Beschwerde vom 16. März 2022 wegen behaupteter gesetzwidriger Nichteinbindung der Personalvertretung durch die Dienstbehörde wegen wiederholter Nichteinbindung der Personalvertretung nach PVG gegen die Dienstbehörde ein.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen Zentralausschusses sind demzufolge ausschließlich Personalvertretungsorgane (PVO) – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.
Die PVO iSd Gesetzes sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss.
Dass einzelne Personalvertreter:innen nicht unter den Begriff des PVO in § 41 Abs. 4 PVG subsumiert werden können, hat der Gesetzgeber durch Novellierung dieser Bestimmung im Jahr 2019 explizit klargestellt, indem in § 41 Abs. 4 erster Halbsatz PVG nach der Wortfolge „Organ der Personalvertretung“ der Verweis auf § 3 Abs. 1 PVG in Form eines Klammerausdrucks eingefügt wurde.
Im vorliegenden Fall hätte der ZA als Kollegialorgan entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG den Beschluss auf Einbringung einer Beschwerde iSd § 41 Abs. 4 PVG fassen und diesen Beschluss der PVAB vorlegen müssen, um der PVAB die Prüfung der Beschwerde zu ermöglichen.
Da B als einzelnem Personalvertreter im ZA, wie bereits erwähnt, nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PVG die Beschwerdelegitimation fehlt, konnte die von ihm eingebrachte Beschwerde mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.
Wien, am 21. März 2022
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022